Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im Januar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 8,56 9,31
Aktenvortrag 10 12 7 6 9
Prüfungsgespräch 14 14,33 10,33 10,66 12,33
Endnote 10,33 11,08 7,62 6,12 7,78
Endnote (1. Examen) 12,3

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Beleidigung, Ermittlungsmaßnahmen, räuberische Erpressung, Totschlag/Mord, Untersuchungshaft

Paragraphen: §185 StGB, §255 StGB, §212 StGB, §112 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte zunächst einen kurzen Fall, in dem jemand einen 58-Jährigen in der Straßenbahn als „Oppa“ und „alter Mann“ bezeichnet. Diese Person stellte nun Strafanzeige. Der Prüfer wollte wissen, was eine Strafanzeige ist, wo diese gestellt werden kann, was Staatsanwalt dann tut, welche Ermittlungsmaßnahmen in Betracht kommen, welche Verdachtsgrade es gibt etc. Normen mussten dabei nicht genannt werden. Dann sollten wir prüfen, welches Delikt in Betracht kommt (Beleidigung), ob dies hier erfüllt ist (wurde bejaht, im Originalfall in der Revision wohl verneint), was der Staatsanwalt dann machen kann, was ein Strafbefehl ist, was der Richter im Zwischenverfahren prüft. Dann fragte er der Prüfer, wo die Anklage zu erheben sei, welche Rechtsmittel gegen eine Verurteilung in Betracht kämen, was die große und kleine Strafkammer sein.

Dann kamen wir zu einem zweiten Fall, diesmal wurde dem Staatsanwalt mitgeteilt, dass an einer Bushaltestelle eine schwer verletzte Person gefunden worden sei. Wieder sollten wir mögliche Ermittlungsmaßnahmen ausdenken. Ausführlich prüften wir die Möglichkeit des Erlasses eines Haftbefehls, dessen Voraussetzungen, mögliche Rechtsmittel, Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers in diesem Fall, welche Rechtsmittel gegen einen Haftbefehl bestünden und was der Unterschied sei. Dann gab er vor, dass der Beschuldigte nur noch sechs Monate zu leben habe, ob das zur Aufhebung des Haftbefehls genüge (im Originalfall wohl verneint). Materiell ging es um die Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung, versuchten Totschlag/Mord.

Der Prüfer fragte stets der Reihe nach, wenn jemand nicht weiterkam fragte er den nächsten, versuchte aber auch Hilfestellungen zu geben. Insgesamt eine sehr Prüfung, für die man ausschließlich Grundlagenwissen brauchte.

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