Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg im November 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer stellte im Vertiefungsgespräch keine gezielten Fragen zu dem Fall des AV, sondern allgemeinere, allerdings mit dem Fall als Grundlage.
Wenn Klage erhoben wird, wie läuft es mit den Gerichtskosten. Wie können diese gezahlt werden.
Wenn Verjährung droht, welche Variante ist dann die beste. Bringt eine Zahlung per Verrechnungsscheck dann Vorteile – Nein, weil Rückwirkung der Zustellung, die Art der Gerichtskostenzahlung hat keinerlei Einfluss auf eine drohende Verjährung.
Wenn dann ein Titel da ist, Kostenfestsetzungsbeschluss. Welche Gebühren werden beantragt – VerfGeb., TermGeb., Postentgeltpauschale. Keine MwSt. weil GmbH auf Mandantenseite – Vorsteuerabzugsberechtigung.
Wenn dann beide Titel da sind, wie weiter vorgehen. Ich habe zunächst den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgeschlagen, wenn man die Bankverbindung des Gegners kennen sollte. Er wollte dann noch wissen, ob man nur das Konto pfänden kann und was genau man bei einer Kontopfändung pfändet.
Wir waren überraschender Weise ausschließlich im Handels- und Gesellschaftsrecht unterwegs. Das gehört leider nicht zu den Themen, auf die man sich üblicherweise vorbereitet.
Zunächst wollte er wissen, was es für Gesellschaftsformen gibt – Personen- und Kapitalgesellschaften. Dann wollte er die verschiedenen Formen hören.
Personengesellschaften: GbR, oHG, KG und die Personengesellschaft
Kapitalgesellschaften: AG, GmbH
Es wurde noch ein wenig über die Unterschiede der jeweiligen Formen gesprochen, insbesondere zwischen einer GbR und einem Verein.
Dann wollte er wissen, wie man bei den einzelnen Gesellschaftsformen neue Gesellschafter aufnimmt (Beschluss, Handelsregistereintragung …) und wie das Ganze von statten geht (über den Notar, durch den Vertreter, wer ist Vertreter der Gesellschaft).
Im Anschluss ging es nur noch um die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die GmbH. Es gibt zwei Möglichkeiten, entweder wird Kapital auf den neuen verteilt oder es wird neues Kapital gebildet.
Jetzt kam die Frage, wie neues Kapital gebildet wird. Wir fanden zügig die §§, wonach es eines Beschlusses der Gesellschafter und einer Annahmeerklärung des neuen Gesellschafters bedarf, allerdings fehlte ihm der letzte Bestandteil, die Satzungsänderung. Darauf sind wir leider nicht gekommen und er hat uns sehr lange rum rätseln lassen, bevor er es aufgelöst hat.
Dann ging es weiter, wenn ein Gesellschafter zur Satzungsänderung nicht kommen kann, ob eine Vertretung möglich ist.
Zunächst verwiesen wir ins BGB, wonach eine Vollmacht nicht der gleichen Form bedarf wie das Grundgeschäft. Wir kamen dann zu dem Ergebnis, dass die Vollmacht hier ebenfalls einer notariellen Beurkundung bedurfte, konnten es allerdings nicht anhand einer Norm begründen. Nach ebenfalls langem Suchen und raten fand ein Prüfling zufällig § 2 Abs. 2 GmbHG.
Zum Abschluss wollte er noch wissen, wie es sich mit der Vollmacht verhält, wenn es lediglich um die Annahme der Geschäftsanteile geht. Hier wurde unter Verweis auf § 55 Abs. 1 GmbHG erläutert, dass bereits das Grundgeschäft lediglich einer notariellen Beglaubigung bedarf, so dass das Grundgeschäft formlos sein dürfte, lediglich für die HR-Anmeldung allerdings beglaubigt werden müsste. Das Ergebnis wurde meiner Erinnerung nach offen gelassen.