Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Januar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 8 | 6 | 6 | 7 | 6 |
Aktenvortrag | 8 | 7 | 7 | 8 | 8 |
Prüfungsgespräch | 12 | 9 | 9 | 11 | 10 |
Endnote | 9 | 7 | 7 | 8 | 7 |
Endnote (1. Examen) | 15 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Thema des Prüfungsteils war ein Fall aus dem Bereich „VWAbgas-Skandal“. Da dieses Thema schon „abgegrast“ schien, hatte sich niemand speziell auf die Problematik vorbereitet. Allerdings waren es größtenteils Standardthemen, sodass kein Spezialwissen gefordert war.
Paragraphen: §123 BGB, §355 BGB, §437 BGB, §246 EGBGB, §474 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt sich ablenken
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin teilte einen kurzen Fall zum VW-Abgasskandal aus. Der A kaufte vor zwei Jahren als Verbraucher bei dem B, einem VW-Händler, einen VW. Dieser hat die Mogel-Software aufgespielt und stößt daher mehr CO2 aus als angegeben. Der A möchte jetzt den VW zurückgeben und sein Geld zurück. Das Kraftfahrtbundesamt hat eine neue Software von VW per Verwaltungsakt abgesegnet, die dafür sorgt, dass die Werte nun doch eingehalten werden können und der VW-Händler bietet dem A nun an, diese Software für 100 Euro aufzuspielen. Die Rückgabe des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises lehnte er ab. Der A kommt nun zu uns, schildert uns den Fall und möchte detailliert wissen, was er tun könne, um den Wagen loszuwerden und sein Geld wiederzukriegen.
Die erste Frage war dahingehend, ob die Verwaltungsakte des Kraftfahrtbundesamtes denn für ein deutsches Zivilgericht bindend seien. Wir wussten dies nicht, argumentierten aber alle in die Falsche Richtung, dass sie nicht bindend seien. Die Prüferin klärte uns dann auf, dass der BGH dies anders sehe, selbst wenn sie fehlerhaft seien. Anschließend wurden Standardthemen des BGB-AT geprüft. Die Anfechtung (sehr detailliert), insbesondere die Beweislast bei § 123 BGB – wie kann man dem kleinen VW-Händler nachweisen, dass er von der Täuschung wusste, sekundäre Beweislast etc.! Dann musste der Rücktritt geprüft werden, weil wir zu dem Ergebnis kamen, dass dem Händler eine Täuschung nicht nachzuweisen sei. Es ging um die haargenaue Subsumierung unter § 434 BGB Sachmangel. Dieser lag hier offensichtlich vor, da ein anderer CO2-Ausstoß explizit vereinbart war. Sie wollte wissen, was offenkundige Tatsachen sind (allgemein bekannte – z.B., dass es im Sommer abends länger hell ist als im Winter), schließlich musste die Verjährung geprüft werden, ob denn hier ein Rücktritt überhaupt noch möglich ist (§ 438 Abs. 1 BGB – > ja, da die 2 Jahre noch nicht ganz abgelaufen) und die Verjährung mit Ablieferung der Sache beginnt, nicht mit Kenntnis von dem Sachmangel. Schließlich kamen wir noch auf die verbundenen Geschäfte zur Finanzierung des Kaufes über einen Kredit bei VW zu sprechen und ob man denn tatsächlich aus diesen Verträgen jetzt schneller rauskommt als aus einfachen Verträgen ohne Finanzierung. Wir prüften die §§ 355 ff. BGB, kamen auf den Verbraucherdarlehensvertrag zu sprechen und dann musste noch der Art. 246 EGBGB genannt werden, bevor die Prüfung auch schon vorbei war.