Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Schleswig-Holstein im November 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Berufung, Werkvertragsrecht
Paragraphen: §241 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann seine Prüfung mit zahlreichen abstrakten Fragen aus dem Bereich der Rechtsmittel. Zunächst ging es um die Berufung, die Besetzungen der Kammern und Senate, die Möglichkeiten, durch den Einzelrichter zu entscheiden (sowohl in erster als auch in zweiter Instanz). Sodann kamen wir auf die speziellen Vorschriften der Kammer für Handelssachen zu sprechen: wie gelangt ein Verfahren vor die Kammer für Handelssachen (Auf Antrag des Klägers oder des Beklagten), wann ist dieser Antrag zu stellen, wie ist die KfH besetzt, welche Möglichkeiten der Einzelrichterentscheidung gibt es bei der KfH? Welche Möglichkeiten hat das OLG dann in der Berufung? Insgesamt konnte man die Fragen alle mit Hilfe des Gesetzes beantworten und hatte auch ausreichend Zeit, die passenden Normen zu suchen. Im Großen und Ganzen ging es eher darum, die entsprechenden Normen und zu finden, systematisch die Unterschiede zu erkennen und richtig zu subsumieren. Es galt zu erkennen in welcher systematische Unterschied zwischen der Einzelrichterübertragung in einer „normalen“ Berufung und einer Berufung in einer Handelssache besteht.
Ebenso wurde der Sinn und Zweck eines Geschäftsverteilungsplanes erfragt. Wie wird er ausgestaltet, woran orientiert er sich, welches Verfassungsrecht steht dahinter, was ist das Präsidium, weiter folgten Fragen zu den Spruchkörpern.
Allerdings war man nie sicher, wirklich das gesagt zu haben, was der Prüfer hören wollte. Abschließend gab es noch wenige Fragen zur Rechtsbeschwerde.
Sodann stellte der Prüfer einen aktuellen BGH Fall: A bringt sein altes Auto, das bereits eine Laufleistung von über 200.000 km aufwies, wegen merkwürdiger Motorgeräusche in die Werkstatt. Er bringt zum Ausdruck, nur noch solche Reparaturen durchführen lassen zu wollen, die sich wirtschaftlich lohnen. Die Werkstatt stellt bei der Untersuchung einen Mangel an der Einspritzanlage fest, dessen Beseitigung 1600 € kostete. Nachdem die Reparatur vorgenommen wurde, traten die Geräusche weiterhin auf. Ein Sachverständiger stellte einen Mangel fest, dessen Behebung den Restwert des Autos erheblich übersteigen würde. A verlangt deshalb nun Rückzahlung der geleisteten 1600 €.
Der Prüfer fragte nach der Anspruchsgrundlage. Nachdem wir diese zunächst im Bereich der werkvertraglichen Mangelgewährleistung suchten, womit er Sievers nicht zufrieden war, gingen wir letztlich auf einen Anspruch aus cic wegen unterlassener Aufklärung darüber ein, dass die Motorengeräusche nicht zwingend behoben werden, wenn der Mangel an der EInspritzanlage nicht mehr besteht, sondern dass diese auch eine andere Ursache haben können. Abschließend fragte er noch nach den abstrakten Voraussetzungen einer vertraglichen Aufklärungspflicht. Es wurde weiter erörtert, ob hier eine Nebenpflicht verletzt sein könnte, denn eine Hauptpflichtverletzung wurde aufgrund des Gebrauchtwagens nicht betroffen. Die Nebenleistung lag hier im Abwägen der Wirtschaftlichkeit der Reparaturleistung. Denn nur wenn das Beheben des Schadens dazu führt, dass das Auto noch länger fahrtüchtig ist lohnt sich eine Reparatur. Es musste also eine Gesamtschau der Werkstatt stattfinden.
Insgesamt ist der Prüfer ein wohlwollender Prüfer, der allerdings auch keine Punkte verschenkt. Er ist in der Prüfung stets freundlich, auch wenn er manchmal etwas länger nachgebohrt hat. Hierdurch will er den Kandidaten offensichtlich nur helfen! Am Anfang Prüfte der Prüfer noch in der Reihenfolge links nach rechts. Im Verlauf der Prüfung sprach er die Prüflinge aber nicht mehr in der Reihenfolge an und wechselte durcheinander.