Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Mai 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 4,5
Aktenvortrag 8 8 7
Prüfungsgespräch 8,3 8,3 8
Wahlfach 8 8 8
Endnote 5,61
Endnote (1. Examen) 1

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Zuständigkeit originärer und obligatorischer Einzelrichter

Paragraphen:  §348 ZPO, §348a ZPO

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte zu Beginn einen Fall, der sehr lang und verwirrend war, auf den wir letzten Endes aber während der Prüfung nicht wirklich eingingen.
Es handelte sich um eine Feststellungsklage auf Feststellung, dass der Beklagte, ein Biologe, verpflichtet sei, Schadensersatz zu zahlen. Hintergrund der Klage war der Bau einer Windkraftanlage. In diesem Zusammenhang wurde ein Biologe beauftragt ein Gutachten zu erstatten, welche Tiere in der direkten Umgebung des Ortes befinden, an dem die Windkraftanlage gebaut werden sollte. Der Beklagte erhält nach und nach sein Honorar (insgesamt 26.000 €), liefert jedoch kein schriftliches Gutachten ab. Dies begründet er damit, dass er erst einen Vorschuss von 900 € haben wolle, bevor er ein schriftliches Gutachten erstattet. Auch nach einer erneuten Aufforderung durch die Klägerin erstattet der Beklagte kein Gutachten. Daraufhin beauftragt die Klägerin einen anderen Biologen mit der Erstattung des Gutachtens. Der Prüfer führte den Fall noch weiter aus, dies hat jedoch für die Prüfung keine Rolle gespielt.
Er begann die Prüfung damit, dass er fragte, was man als Richter als erstes macht, wenn man eine Klage auf den Tisch bekommt. Hier wollte er auf die Zuständigkeit hinaus. Aufgrund der Höhe des Honorars kamen wir zu einer Zuständigkeit des Landgerichts. Der Prüfer fragte sodann, wer denn beim Landgericht entscheidet und wollte hier das Stichwort Kammer und Einzelrichter hören. Wir befassten uns dann sehr lange mit den §§ 348, 348a ZPO (originärer und obligatorischer Einzelrichter) und arbeiteten die Unterschiede dieser zwei Normen heraus. Der Unterschied liegt darin, dass § 348 ZPO das Verfahren „automatisch“ auf den Einzelrichter überträgt, wenn nicht ein Ausschlussgrund gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegt. Wohingegen § 348a ZPO nur zur Anwendung kommt, wenn § 348 ZPO nicht gilt und die Kammer das Verfahren trotzdem auf den Einzelrichter überträgt. In diesem Fall kann gemäß § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Rückübertragung an die Kammer nur erfolgen, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.
Nachdem ein Prüfling das Stichwort Amtsermittlungsgrundsatz in den Raum warf und darauf hinwies, dass dieser in der ZPO nicht gelte, fragte der Prüfer zunächst welcher Grundsatz denn im Zivilprozess gelte und wollte hier den Beibringungsgrundsatz hören. Er fragte uns dann, ob der Amtsermittlungsgrundsatz im Zivilprozess wirklich nicht gelte. Da wir an dieser Stelle alle etwas ins Stocken kamen, begannen wir die Beweismittel des Strengbeweisverfahrens zu nennen und schauten bei allen Beweismitteln, welche Kompetenzen der Richter von Amts wegen hat und kamen zu dem Schluss, dass auch im Zivilprozess ein eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz herrscht. Die Parteivernehmung kann gemäß § 448 ZPO auch vom Richter von Amts wegen ohne Antrag angeordnet werden. Allerdings bedarf es hierzu bereits einer gewissen Überzeugung des Gerichts. All diese Punkte erarbeiteten wir zusammen mit dem Prüfer.
Damit war die Prüfung auch schon wieder vorbei. Letzen Endes wurde trotz des ausführlichen Falles kein materielles Recht geprüft und auch ansonsten ging der Prüfer nicht auf den Fall ein, was uns im Nachhinein etwas verwunderte.
Bei diesem Prüfer ist kein vertieftes Wissen erforderlich. Es genügt, wenn man die Basics beherrscht und zudem am Gesetz arbeiten kann.