Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Thüringen im Mai 2016. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 6 | 8 | 6 | 7 |
Aktenvortrag | 13 | 10 | 8 | 8 |
Prüfungsgespräch | 11 | 9 | 8 | 8 |
Endnote | 7,8 | 8,5 | 6,5 | 6,3 |
Endnote (1. Examen) | 8,5 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Mietrecht
Paragraphen: §535 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein
Prüfungsgespräch:
Gegenstand der Prüfung war ein Fall aus dem Gewerberaum Mietrecht mit folgendem Inhalt:
A schloss im Jahr 2000 mit dem X von der Erbengemeinschaft XY einen Mietvertrag über eine Gewerbeimmobilie und vereinbarte folgenden Inhalt:
Kündigung erst 2025
Untervermietung ist möglich.
A vermietete die Gewerbeimmobilie ab dem Jahr 2014 an B weiter. Im Jahr 2015 wurde das Grundstück im Rahmen der Zwangsversteigerung von C ersteigert. Dieser kündigte nach einem Jahr den Mietvertrag mit A und forderte den B auf, zukünftig nur an ihn zu zahlen. Dies tat der B auch ab 01.01.2016.
A kommt zu Ihnen als Anwalt und begehrt die Zahlung des Mietzinses von B. Was ist als Anwalt zu tun?
Wir prüften der Reihenfolge nach die ordentliche- und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten, die besonderen Kündigungsmöglichkeiten in Folge der Zwangsversteigerung und die Zulässigkeit der vereinbarten Klausel durch den X als Vertreter der Erbengemeinschaft. Dabei stellte der Prüfer Zwischenfragen zu den einzelnen Problemen. Insbesondere zur außerordentlichen Kündigung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Weiterhin thematisierte er die Frage, was ist, wenn der A de B die Mietsache aufgrund der Kündigung nicht zur Verfügung stellen kann. Wir dachten zunächst an die Unmöglichkeit nach § 275 BGB, wobei der Prüfer ausschließlich auf den Rechtsmangel hinaus wollte.
Der Fall war wegen der ganzen Umstände und der Anzahl der Personen sehr undurchsichtig und schwer zu erfassen, allerdings dann im Ergebnis machbar und zu lösen.