Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg im April 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im April 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 3
Vorpunkte 4,22 4,69
Aktenvortrag 5 3
Prüfungsgespräch 5 5
Wahlfach 5 5
Endnote 4,39 4,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: besonderes Strafrecht

Paragraphen:  §249 StGB, §211 StGB, §246 StGB, §52 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte uns einen sehr kurzen Fall. Es geht um die Hauptverhandlung vor dem LG.
Das Gericht könnte nur feststellen, dass der Angeklagte sein Opfer erstochen hat und sein Mobiltelefon und Geldbeutel mitgenommen hat.
Welche Straftatbestände kommen hier in Frage?
Ich habe Raub und schweren Raub geprüft und bejaht, das war aber falsch.
Dann hat der Prüfer gefragt, wie steht § 249 zu § 250 StGB? Qualifikation. Wie stehen 250 Abs.1 zu Abs.2 StGB. In Spezialitätsverhältnis.
Raub wurde von der Kollegin geprüft, weil an dem Gewahrsamsbruch fehlt. Das Opfer war schon Tod, wo die Wegnahme stattgefunden ist. Aber die Ansprüche gehen auf den Erben über. Andere Kandidat meinte, dass auch der Tode Gewahrsam haben kann.
Auf jeden Fall wurde Raub verneint.
Dann wurde § 211 und § 212 geprüft. Mordmerkmale definiert und verneint. § 212 StGB Totschlag zum Schluss bejaht. Diebstahl § 242 StGB verneint.
Dann prüften wir § 246 StGB Unterschlagung. Wurde bejaht.
Dann müsste ich tenorieren: Der Angeklagte wird wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung…
In diesem Fall war aber eine Tateinheit, weil man dem Angeklagten nicht nachweisen könnten und deshalb nach Beängstigungstheorie nur Tateinheit.
Außerdem wurde auch Unterschlagung zum Schluss verneint, weil diese Subsidiär ist. Ich dachte eigentlich, dass beide Straftatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützt, einmal das Leben in § 212 und einmal das Eigentum in § 246 STGB, allerdings nach Wortlaut des § 246 „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist“ wird dies nicht vertreten.
Im Strafprozess wurde Zeugenbelehrung und vernehmungsähnliche Lage kurz geprüft.