Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Mai 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 5,3 1 1 1
Aktenvortrag 7 9 7 9
Prüfungsgespräch 7,3 9 6 9,6
Wahlfach 8 10 6 9
Endnote 5,93 7,92 5,22 7,63
Endnote (1. Examen) 5,46

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Verjährung, Durchsuchung – Richtervorbehalt, § 81 a StPO, Ruhen und Unterbrechung Mord, Unterlassen

Paragraphen:  §211 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Es ging los mit einem Schlagabtausch im Prozessrecht. Der Reihe nach kam jeder mit einem andern Thema und konkreten Fragen dran.
Der Prüfer startete mit Fragen bezüglich der Verjährung. Hier fragte er nach Betrug gemäß § 263 I StGB – 3 Jahre. Dann§ 263 III StGB – keine Beeinflussung wegen § 78 IV, bleibt bei 3 Jahren. Dann noch § 263 V, hier wollte er wissen, dass es eine Qualifikation darstellt und diese gemäß § 78 III Nr. 4 Berücksichtigung findet, also 5 Jahre. Der nächste kam dann mit dem Ruhen nach § 78 b und der Unterbrechung nach § 78 c dran. Weiter ging es mit Fragen zu Beschlagnahme, dem Richtervorbehalt etc. nach § 102, 105 StPO. Im Anschluss daran wurde nach dem neuen § 81 a StPO gefragt. Dann noch § 78 c III StGB, wie lange denn ein Ruhen dauern kann.
Der Prüfer schilderte einen kleinen Fall, Diebstahl mit Sicherungsetikett, das abgeschnitten wurde und eingesteckt. Es war irgendwas Kleines und der Diebstahl wurde von dem Ladendetektiv beobachtet. Hier wurde auf § 243 Nr. 2 StGB eingegangen bezüglich des Sicherungsetiketts, dann aber abgelehnt. Weiter ging es mit Wohnungseinbruchsdiebstahlt, der ja nun bei einer Privatwohnung ein Verbrechenstatbestand ist gemäß § 244 IV StGB. Gefragt wurde, wo denn bei Wohnungseinbruchsdiebstahl die Anklage zu erheben wäre.
Der Angeklagte ist verstorben, was tun? § 206a StPO ja, aber er starb vor der Hauptverhandlung, also diskutiert Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StGB.
Der Prüfer schilderte sodann einen Fall, den im Weiteren ständig abänderte, was zu manchen Verwirrungen führte…
Nachbar A hat Spielschulden (100.000 €) bei O und will diese nicht zurückzahlen. T ist bereit, den O für 20.000 € nächste Woche Mittwoch umzubringen. Er legt sich auf die Lauer, aber der O kommt nicht. Nach einiger Zeit hat er keine Lust mehr und geht, versteckt aber sein geladenes Gewehr im Unterholz. A wollte bei der Tötung zusehen und sah den T gehen. Er schnappt sich das Gewehr, legt sich selbst auf die Lauer, der O kommt, A zielt und drückt ab, aber es passiert nix, da er die Waffe nicht entsichert hat, wovon er nichts wusste. Zu prüfen ist der A.
Hier wurde dann versuchter Totschlag geprüft, wobei es dem Prüfer auf eine saubere Prüfung nach Tatentschluss und unmittelbarem Ansetzen ankam. Bei letzterem wurde lange diskutiert, ob das schon ein solches ist oder noch nicht. Er wollte hier von einigen Argumente hören. Dann musste noch Habgier geprüft werden, wobei es hier auf ein Ersparen der Aufwendungen ankam, was zu Habgier zählt.
Bezüglich des T wollte er noch den § 30 StGB hören.
Weiter ging es mit einem anderen Sachverhalt. A schießt auf O, die Ehefrau des O ist dabei. Ohne Anruf beim Notarzt würde O sterben. Der Passant P läuft hin und will Hilfe verständigen, da schlägt der A ihn nieder. O stirbt.
Hier hat er mitten im Fall die Personen anders benannt und den Fall abgewandelt, weshalb ich nicht mehr so genau mitkam. Zum Glück war ich aber auch nicht dran, weshalb die Schilderung hier verkürzt ausfällt.
Der Prüfer wollte hier zum Kausalverlauf und der objektiven Zurechnung einiges hören. So richtig kamen wir aber nicht drauf, was er genau wollte. Es gab viele Wiederholungen. Es ging um Abbruch rettender Handlungen, alternative Kausalverläufe etc.
Dann noch eine Abwandlung: Die Ehefrau ist Alleinerbin und hat massives Eigeninteresse, sie tut nichts. Hier wurde kurz auf Beihilfe eingegangen, was der Prüfer aber abbrach. Dann wurde auf Unterlassen eingegangen und die Garantenstellung aus dem Näheverhältnis, Schicksalsgemeinschaft Ehe und Habgier.
Zum Schluss wollte er noch andere Möglichkeiten zur Garantenstellung hören und schon war es vorbei.