Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juni 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung begann damit, dass der Prüfer uns einen Fall diktierte. Der Fall ging folgendermaßen:
A ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, dessen Wohnungen vermietet sind. A will das Mehrfamilienhaus luxussanieren, um mehr Miete verlangen zu können. Die Mieter wollen jedoch diese Sanierung auf keinen Fall. A bittet deshalb F, einen Gasinstallateur, mit Hilfe von ausströmendem Gas eine Verpuffung herbeizuführen, um das Haus unbewohnbar zu machen. Er sagte dabei ganz deutlich, dass er aber aufpassen solle, dass niemand zu Schaden kommt. A gibt dem F den Schlüssel des Hauses. F geht sodann in der Nacht in den Keller des Hauses und öffnet die Gasleitung. Auf die oberste Stufe der Kellertreppe stellt er ein brennendes Teelicht, um das Gas sodann zu entzünden. Das Teelicht erlischt jedoch. Es kommt jedoch ein Mieter ins Haus, der sich eine Zigarette anzündet. Es kommt dann doch noch zur Verpuffung. 4 Menschen sterben, 2 sind verletzt. Der Prüfer fragte und sodann nach der Strafbarkeit. Der erste Prüfer wollte mit den Brandstiftungsdelikten beginnen, was dem Prüfer jedoch nicht gefiel. Man sollte also unbedingt darauf achten, mit dem schwersten Delikt anzufangen, hier also mit den §§ 211, 212 StGB. Problematisch war hier der Vorsatz. Wir diskutierten, ob bewusste Fahrlässigkeit oder dolus eventualis vorlag. Die Hemmschwellentheorie wurde genannt. Auch die Umstände der Tat sollten möglichst präzise in unsere Argumentationen miteinbezogen werden. Diskutiert wurde auch das Dazwischentreten Dritter, das im Rahmen der objektiven Zurechnung geprüft wird. Auch die Mordmerkmale wurden genauestens geprüft, vor allem auch dahin gehend, dass hier ja zwei Personen vorhanden sind. Auch das tatbestandsausschließende Einverständnis wurde angesprochen, da das Haus ja dem A gehört und er den F dazu aufgefordert hat. Sodann wurden auch noch §§ 223 ff. StGB angesprochen, jedoch nicht so tiefgehend. Zudem §§ 303 ff. StGB und dann noch die Brandstiftungsdelikte.