Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im August 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im August 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 36 36 38 50 50 39
Aktenvortrag 8 7 10 12 6 10
Prüfungsgespräch 9 8 11 12 10 10
Endnote 7,1 6,5 8,2 9,8 8,6 7,9
Endnote (1. Examen) 5,2

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Strafprozessrecht

Paragraphen:  §338 StPO, §247 StPO, §240 StPO

Prüfungsgespräch: Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte zunächst folgenden Fall:
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten A findet statt. Die Geschädigte B, die auch als Nebenklägerin in diesem Verfahren fungiert, soll zu der Sache vernommen werden. Sie möchte, dass der A während der Vernehmung den Verhandlungssaal verlässt. Sie legt ein Attest vor aus dem sich ergibt, dass sie seit der Tat mit psychischen Problemen zu kämpfen hat und eine Aussage in Anwesenheit des A zu gesundheitlichen Schädigungen führen könnte. Der A verlässt den Saal und die B wird vernommen. Sie wird unvereidigt aus dem Zeugenstand entlassen. A wird wieder reingeholt und über die Vernehmung in Kenntnis gesetzt.
Das Urteil ergeht und A möchte nun wissen, ob eine Revision Aussicht auf Erfolg hätte.
F: In welcher Rolle wird die B hier vernommen?
P1: Als Zeugin.
F: Darf sie als Zeugin vernommen werden obwohl sie in diesem Fall schon Nebenklägerin ist?
P1: Ja
F: Welche Möglichkeiten gibt es noch in einem Strafverfahren als Dritter teilzunehmen?
P2: Das Adhäsionsverfahren. Da kann man zugleich Zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Das Privatklageverfahren.
F: Was ist der Unterschied zwischen der Nebenklage und dem Privatklageverfahren?
P2: Bei der Nebenklage tritt man neben die Staatsanwaltschaft. Bei dem Privatklageverfahren tritt man anstelle der Staatsanwaltschaft auf.
F: Welche Revisionsgründe kämen hier in Betracht?
P3: § 338 Nr.5 StPO. Weil der Angeklagte nicht bei der Zeugenvernehmung anwesend war. Er könnte nach § 247 StPO wirksam entfernt worden sein.
F: Welches Problem könnte hier aber auftreten?
P4: Die B wurde aus dem Zeugenstand entlassen, bevor A die Möglichkeit hatte Fragen zu stellen. Ihm wurde das Fragerecht nach § 240 StPO abgeschnitten.