Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im September 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,0 6 3,5 6 6,5
Aktenvortrag 9 9 9 9 9
Prüfungsgespräch 7;7;9 9 9 9 10
Endnote 6,8 7 5,5 7 8
Endnote (1. Examen) 10,27

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht, Eilrechtsschutz

Paragraphen: §30 BauGB, §2 BauNVO

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Es wurde ein baurechtlicher Fall geprüft. A und B haben jeweils eine Doppelhaushälfte – A schließt mit der Stadt einen Vertrag über die Unterbringung von 17 Flüchtlingen in seinem Haus. Der B möchte hiergegen vorgehen. Die Kernfrage war, wie diese „Umnutzung“ rechtlich einzustufen war.

Wir prüften hier sehr lange den § 72 HBO (Anspruch auf Nutzungsuntersagung). Entscheidend war die Frage, ob die neue Art der Nutzung von der alten Baugenehmigung erfasst war. Hier musste der Begriff „bodenrechtliche Relevanz“ fallen und erörtert werden. Wir gingen dann zu den Normen der Bau-NVO über und mussten erkennen, dass vorliegend sowohl Wohnnutzung als auch Nutzung zu sozialen Zwecken in Betracht kam. In diesem Zusammenhang wurde § 246 BauGB erläutert. Die Prüferin wollte möglichst viele Argumente für und wider die jeweilige Art der Nutzung hören, hier war auch etwas Kreativität gefragt (z.B. Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsstatus, Einrichtung, freie Ortswahl). Im Ergebnis bejahten wir die Wohnnutzung (also keine neue Baugenehmigung nötig). Insgesamt war es wichtig, immer klar zwischen Bauordnungs- und Baunutzungsrecht zu differenzieren. Das war nicht immer einfach, da die Prüfung zum Teil recht unstrukturiert verlief und wir oft nicht genau wussten, was zu prüfen war. Das wurde dadurch erschwert, dass die Prüferin oft ganz bestimmte Schlüsselbegriffe hören wollte, die einem leider in der Situation nicht immer einfallen. Zum Schluss besprachen wir den Eilrechtsschutz nach § 80 V. Hier war ihr wichtig zu hören, dass im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache deren Erfolgsaussichten geprüft werden müssen.

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