Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im Oktober 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Oktober 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6,87 6,43 5,12 4,75
Aktenvortrag 11 10 8 7
Prüfungsgespräch 9,00 13,33 9,33 7,33
Endnote 7,92 8,86 6,67 5,75
Endnote (1. Examen) 1

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Gemeingefährliche Straftaten – Brandstiftung

Paragraphen: §306 StGB, §306a StGB, §306b StGB, §263 StGB, §265 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte einen Sachverhalt aus. Diesen hat er laut Protokollen schon einmal geprüft. Es geht darum, dass ein Ehemann und eine Ehefrau gemeinsame Eigentümer von zwei Häusern sind, die sie jeweils im Wechsel bewohnen. Eines Tages beschließt der Ehemann eines der Häuser abzubrennen, um es seiner Versicherung als Brandschaden zu melden. Er geht zu dem gerade unbewohnten Haus, nicht ohne nachzu-sehen, dass sich niemand mehr darin befindet, und brennt es bis auf die Grundmauern nieder. Er meldet den Brand bei seiner Versicherung, füllt allerdings die Formulare, in denen er die Schäden und das Schadens-ereignis näher bezeichnen soll, noch nicht aus. Nun richtet sich das Ehepaar an einen Rechtsanwalt und bittet um Rat.
Welche Strafbarkeiten kommen in Betracht?
Zunächst wurde bezüglich des Ehemanns ein versuchter Betrug geprüft. Dabei kam es der Prüfer darauf an genau herauszuarbeiten, dass über einen Versicherungsfall getäuscht werden sollte. Das heißt darüber, dass der Brand durch eigenes Zutun des Versicherungsnehmers entstand. In diesem Zusammenhang wollte der Prüfer § 81 VVG genannt bekommen, der regelt, dass ein Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Da der Ehemann die Formulare noch zur Versicherung versendet hat, scheitert der versuchte Betrug am unmittelbaren Ansetzen.
Der Versicherungsbetrug nach § 265 StGB wurde bejaht. Auch eine Strafbarkeit nach § 306 StGB liegt vor, da das Haus im Miteigentum der Ehefrau stand und somit fremd ist. Bei der Prüfung des § 306 a StGB wurde eine teleologische Restriktion diskutiert, da sich der Ehemann vergewissert hat, dass sich niemand im Haus befindet, bevor er es angezündet hat. Eine solche Restriktion wird allerdings, wenn überhaupt, nur bei 1-Zimmer-Wohnungen vorgenommen. Bei der Prüfung des § 306 b Abs. 2 Nr.2 wurde thematisiert, ob der Versicherungsbetrug nach 265 StGB eine solche „andere Tat“ darstellt und verneint, da die Delikte in Tateinheit stehen. § 303 StGB wurde bejaht.
Nun gab es eine Fallvariante. Wie wirkt es sich aus, wenn die Ehefrau von den Plänen ihres Mannes gewusst und diese gebilligt hat?
Hier kam es vor allem darauf an die Unterschiede bei den Brandstiftungsdelikten herauszuarbeiten. § 306 StGB scheitert bereits auf Tatbestandsebene, da das Gebäude dann kein fremdes Gebäude mehr darstellt. Es war wichtig zu erkennen, dass bereits der Tatbestand entfällt und nicht erst auf Rechtswidrigkeitsebene eine rechtfertigende Einwilligung vorliegt. Bei § 306 a StGB ging es darum, dass die Billigung der Ehefrau zu einer Entwidmung des Hauses führt, da dieses fortan nicht mehr zu Wohnzwecken dienen soll. Da § 306 StGB und § 306 a StGB scheitern, ist auch § 306 b StGB zu verneinen.
Anschließend ging es darum, was den Mandanten in der konkreten Situation zu raten ist.
Der Prüfer wollte hören, dass man die Mandanten auf ihre Schweigerechte hinweisen soll. Im Folgenden diskutierten wir, ob ein Strafverteidiger auch zur Lüge raten darf. Hier war es wichtig zu erkennen, dass aufgrund der Stellung des Strafverteidigers als Organ der Rechtspflege und als Interessenvertreter eines (potentiellen) Straftäters ein Spannungsverhältnis besteht. Der Strafverteidiger darf nur dazu raten, was auch prozessual zulässig ist. Das heißt, er darf auf das Recht zur Lüge hinweisen, aber nicht zur Lüge raten. Sonst könnte er sich einer Strafvereitelung oder einer Anstiftung zur Falschaussage strafbar machen.