Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Am Anfang wurden uns allgemeine Fragen zu Arten der Gebietskörperschaften, sowie zu Satzungen, Satzungshoheit, Selbstverwaltungsgarantie, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsakten, Allgemeinverfügungen, Realakten, Art. 19 IV , 20 III GG gestellt.
Die Prüferin teilte später uns einen Fall aus. In dem Fall ging es um die kommunalaufsichtliche Beanstandung von RL. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt M, später Antragstellerin beschloss „Richtlinien über die Förderung des Besuchs von städtischen Kindergartenstätten in der Stad Maintal“. Die Aufsichtsbehörde erließ eine kommunalaufsichtliche Beanstandung nach § 138 HGO und ordnete den Sofortvollzug an. Die Stadt M erhob dagegen Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit weiterer Verfügung erließ die Aufsichtsbehörde(später Antragsgegner) eine kommunalaufsichtliche Anweisung nach § 139 HGO. Zugleich wurde die Ersatzvornahme und der Sofortvollzug angeordnet. Auch gegen diese Verfügung hat die Stadt M Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden wurde.
Die genauen Details, insb. Daten habe ich leider nicht mehr im Kopf, da die Prüferin die SVe wieder gesammelt hat.
Am Anfang diskutierten wir, ob es sich vorliegend um Rechts- oder Fachaufsicht handelte. Da vorliegend das Selbstverwaltungsrecht der Stadt M verletzt sein dürfte, Art. 28 II GG, Art. 137 HV handelt es sich um Rechtsaufsicht. Dann kamen wir auf die Rechtsnatur der Förderrichtlinien zu sprechen. Im Ergebnis kamen wir zu dem Schluss, dass es sich um Verwaltungsvorschriften handelt, die keine rechtliche Außenwirkung entfalten und nicht um eine Satzung. Verwaltungsvorschriften enthalten dabei nur Regelungen, die keine Rechtsansprüche der Bürger begründen, sondern nur die Verwaltungsbeamten binden sollen.
Abschließend überprüften wir ausführlich Erfolgsaussichten eines Eilantrags nach § 80 V VwGO, also Zulässigkeit und Begründetheit. Am Ende waren auch die Anträge aus Anwaltssicht auszuformulieren.
Viel Glück!
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