Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen Juni 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus der Mündlichen Prüfung des Zweiten Staatsexamens in Hessen vom Juni 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Prüfungsgespräch Frage-Antwort:

Prüfungsstoff : protokollfest

Prüfungsthemen:

Strafbefehlsverfahren

Verdachtsstufen

Haftbefehlsvoraussetzungen

Paragraphen: §407 StPO

Prüfungsgespräch:Diskussion, lässt Meldungen zu , lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Einstieg war das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO), da im Aktenvortrag im Öffentlichen Recht ein solcher eine Rolle spielte. Mehrere Prüflinge hatten auf § 410 III StPO abgestellt, wonach eine Strafbefehl einem Urteil gleichgestellt ist. Damit erklärte sich der Prüfer jedoch nicht ganz einverstanden und ließ die Unterschiede im Prüfungsgespräch herausarbeiten.
Zunächst ging es um die Voraussetzungen (Antrag, Vergehen, Straferwartung) und das Verfahren (Erlass durch den Strafrichter, Zustellung, Möglichkeit zum Einspruch). Maßgeblich kam es darauf an,
dass es sich um ein schriftliches, summarisches Verfahren handelt. Im Falle der Beendigung eines Beamtenverhältnisses reicht ein Strafbefehl trotz § 410 III StPO etwa nicht, da die Gleichstellung zum Urteil sich nur auf die Vollstreckbarkeit der Rechtsfolgen bezieht.
Im Anschluss wurden das Vorgehen bei Bildung einer Gesamtstrafe abgefragt, §§ 54 f. StPO. Hier sollte genannt werden, dass in der Praxis nach der Faustformel die Einsatzstrafe um die Hälfte der weiteren Einzelstrafen erhöht wird.
Sodann schilderte uns der Prüfer folgenden Fall: Es kommt zu einem Tankstellenraub, bei welchem der maskierte Täter unter Einsatz einer Pistole die Tageseinnahmen erbeutet. Die Polizei
erreicht die Tankstelle wenige Minuten nach dem Überfall, der Täter ist flüchtig. Im näheren Umkreis wird eine Person angetroffen, die auf die Täterbeschreibung des Kassierers bzgl. der Statur passt
und die in einem Beutel einem hohe Summe Bargeld mit sich führt. Darauf angesprochen gibt die Person an, den Beutel soeben im Park gefunden zu haben.
Wir sollten uns in die Rolle des zuständigen Staatsanwalts versetzen und das weitere Vorgehen erörtern, insbesondere ob der Erlass eines Haftbefehls (§§ 112 ff. StPO) beantragt werden kann, obwohl man sich der Täterschaft nicht sicher sein kann. Die Voraussetzungen nach § 112 StPO
wurden erörtert (dringender Tatverdacht, Haftgrund, keine Unverhältnismäßigkeit). Die weiteren Verdachtsstufen (Anfangsverdacht, hinreichender Tatverdacht) wurden bezüglich gesetzlicher Normierung, Definition und Verwendung abgefragt. In Bezug auf den Fall wurde beim dringenden Tatverdacht jeder nach Pro- und Contra-Argumenten (Indizien aufgrund der Nähe zur Tat, Auffinden von Geld im Park in kurzem Zeitraum widerspricht Lebenserfahrung usw.) gefragt. Letztlich waren im
Ergebnis die Angaben als Schutzbehauptung zu werten und ein Voraussetzungen zum Erlass zu bejahen.
Materiell-rechtlich wurden die möglichen einschlägigen Delikte mit den jeweiligen Voraussetzungen erörtert (§§ 249 I, 250 II Nr. 1, 253 I, 252 StGB). Der besonders schwere Raub wurde von der Räuberischen Erpressung abgegrenzt.
Eher nebenbei wurden dann noch Beweisverwertungsverbote angesprochen. Er fragte danach, wie es sich auf die Beweismittel auswirken würde, wenn die Staatsanwaltschaft eine andere in Haft befindliche Person beauftragen würde, den Beschuldigten auszuspionieren. Hierbei waren kurz die verschiedenen Beweisverwertungsverbote voneinander abzugrenzen (Selbstständig, Unselbstständig, Gesetzlich) und unter Heranziehung der verschiedenen Theorien (Schutzzweck,
Abwägungslehre, Rechtskreistheorie) auf den Fall anzuwenden. Diskutiert wurde § 136a StPO sowie ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot durch Grundrechtsverletzung.
Abschließend fragte uns der Prüfer noch nach anderen besonderen Verfahrensarten neben dem Strafbefehl und den jeweiligen Zielrichtungen. Genannt wurden das beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff. StPO), Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) und das Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 ff. StPO).

Du suchst die optimale Vorbereitung auf deine Mündliche Prüfung?

Du möchtest wissen welcher Prüfer sich hinter welchem Prüfungsprotokoll verbirgt? Auf www.juridicus.de findest du alle Prüfungsprotokolle für das Erste und Zweite Staatsexamen.