Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom August 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im August 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,62 3,1 3,25 5,0
Aktenvortrag 13 8 6 7
Prüfungsgespräch 14 9 6 8
Endnote 10,07 6 4,3 6,6
Endnote (1. Examen) 10,82

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Mängelgewährleistung im Kaufrecht, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Prozesskostenhilfe

Paragraphen: §434 BGB, §311 BGB, §1004 BGB, §114 ZPO, §567 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte wieder einmal zwei Fälle, welche er auch aktuell in seiner Zivilkammer verhandelte.
Im ersten Fall ging es darum, dass jemand ein Mehrfamilienhaus gekauft hatte. Im Kaufvertrag war die komplette Gewährleistung ausgeschlossen worden. Allerdings war auch eine Vereinbarung getroffen worden, wonach der Balkon im 3. Stock von der Baubehörde genehmigt worden war. Mündlich war zudem zugesagt worden, dass für das Haus eine Baugenehmigung bestehe. Der Verkäufer hatte eine solche jedoch niemals zu Gesicht bekommen.
Wir begannen die Prüfung mit einem Schadensersatzanspruch aus Gewährleistung nach §§ 437, 434 BGB. Hier diskutierten wir, welche Art des Sachmangels vorlag (also eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung oder doch nur die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Wir überlegten auch, ob ein vorvertraglicher Schadensersatzanspruch nach §§ 311, 280 BGB in Betracht käme. Wir kamen zu dem Schluss, dass dieser zwar grundsätzlich durch das Gewährleistungsrecht gesperrt ist, vorliegend allerdings ausnahmsweise wegen der Arglist des Verkäufers nicht.
Bei dem zweiten Fall ging es darum, dass ein Vater mit einer Mutter einen Sorgerechtsstreit führte. Dabei hatte die Kindergärtnerin als Zeugin ausgesagt, dass der Vater der „Drogendealer der Stadt“ sei. Nunmehr hatte der Vater bei dem Prüfer einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. In der Hauptsache wollte er erreichen, dass die Kindergärtnerin die Äußerung „Drogendealer der Stadt“ unterlässt.
Hier prüften wir die §§ 1004, 823 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Auch prüften wir einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 186 StGB an.
Vorliegend hatte der PKH-Antrag keinen Erfolg, weil eine Klage schon mangels Rechts Schutzbedürfnis unzulässig war. Denn die Frage, der Vater „Drogendealer der Stadt“ war, galt es in dem Ausgangsprozess zu klären. Hier darf das andere Gericht nicht „hineinfunken“. Auch fragte er noch, was der Vater gegen die Zurückweisung gegen seines PKH-Antrags machen könne. Richtig. Sofortige Beschwerde einlegen.