Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Januar 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 6.2 |
Aktenvortrag | 3 |
Prüfungsgespräch | 8,6 |
Endnote | 6.6 |
Endnote (1. Examen) | 13,11 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann mit einer Mitteilung aus einem Verwaltungsblatt. Wir sollten die rechtlichen Problemkreise hinsichtlich der geplanten bzw. angedachten Bürger-ID besprechen. Die erste Kollegin wandte sich zunächst einem möglichen Grundrechtseingriff aus Art. 2 I, Art. 1 I GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) zu. Hierzu merkte der Prüfer an, dass man nun etwas gestalterisch werden sollte. Man stelle sich vor, man sei in einem Bundestagsausschuss und müsse ein entsprechendes Gesetz entwerfen. Wie müsste es aussehen, damit man die Einwände der Kritiker einer solchen ID begegnen könne. .In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass man Sicherungsmechanismen einbauen müsste, ferner, dass bestimmte Daten herausgenommen werden müsste, insbesondere solche, die nicht für den staatlich verfolgten Zweck erforderlich seien. Der Prüfer wollte in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinaus, dass man den Zugang der Behörden sicherungstechnisch klären müsste, wer in welcher Weise Zugang zu diesem Bürger-ID Register haben soll. Es wurde weitgehend die Prüflingsreihenfolge eingehalten.
Der nächste Teil handelte von einem Fall, in dem der Landrat zwecks Einrichtung eines Impfzentrums eine leerstehende Kaserne per Verfügung sicherstelle, die der Bundesanstalt (für Immobilienverwaltung?) gehört. Hier war ausführlich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu prüfen. Zunächst also EGL suchen, hier wurde weitgehend auf § 40 HSOG abgestellt, aber im Laufe der Prüfung kamen Zweifel auf, ob man diese Norm auf das Verhältnis Bundesbehörde/Landesbehörde anwenden kann.
Zum Schluss folgender Fall: Eine Gemeinde hatte jahrelang einen Zirkus mit Tieren in der Stadt gestattet. Dies will sie nun nicht mehr. Hiergegen möchte sich ein Zirkusbetreiber wehren. Was kann er tun? Zunächst wurde erörtert, ob die Verwaltung einen VA mit einer Auflage nach § 36 VwVfG erlassen kann und ob der Zirkusbetreiber einen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden VA wegen der Selbstbindung der Verwaltung haben kann.
Wie aus den bisherigen Protokollen hervorgeht, war der Prüfer überhaupt nicht protokollfest. Zeitweise war es etwas schwierig herauszuhören, worauf er hinaus wollte.