Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im März 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 |
Vorpunkte | 3,75 | 6 | 3,5 |
Aktenvortrag | 10 | 8 | 12 |
Prüfungsgespräch | 6,66 | 9 | 6,3 |
Endnote | 5,32 | 7,1 | 5,2 |
Endnote (1. Examen) | 1 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Mängel im Werkvertrag
Paragraphen: §635 BGB
Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, hart am Fall
Prüfungsgespräch:
Als wir den Prüfungsraum betraten lag auf unseren Plätzen bereits ein Kurzfall.
Der Kurzfall war in etwa so:
A bestellt bei B eine Holztheke für seinen Partykeller. Dafür kaufte B bei H bereits lasiertes Holz ein und fertigte dadurch die entsprechende Holztheke. Bei A aufgebaut stellt sich nach kurzem Gebrauch heraus, dass die Holzbretter nicht richtig lasiert waren und bereits Schäden durch Feuchtigkeit aufgetreten sind.
– verlangt von B die Neulieferung. B lehnt dies ab, mit der Begründung der hohen Kosten und meint der A müsse sich zumindest an den Kosten beteiligen.
– wendet sich gegen H und möchte von ihm Regress nehmen. Die fehlerhafte Lasur war für diesen nicht erkennbar. H meint ein Anspruch sei ausgeschlossen, da bereits 2 Jahre seit dem Kauf vergangen sind.
Ansprüche A gegen B?
Ansprüche B gegen H?
Schulmäßig sollte der Fall durchgeprüft werden. Es ging dem Prüfer um genaue Definition und Subsumtion. Zunächst prüften wir die Ansprüche von A gegen B. Hier sollten zunächst die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (Werkvertrag, Kaufvertrag, Werklieferungsvertrag) voneinander abgegrenzt werden. Wir prüften daraufhin den Anspruch aus §§ 634 Nr. 1, 635 BGB komplett durch. Wir definierten die einzelnen Sachmängelbegriffe und argumentierten, ob im vorliegenden Fall sich der B sich auf § 635 III BGB berufen könne.
Dann sollte überlegt werden welche Ansprüche B gegen H zustehen könnte. Zunächst wurde der zugrundeliegende Vertrag als Kaufvertrag gem. § 433 BGB definiert, der entsprechende Sachmangel aus § 434 BGB und so dann die jeweiligen Rechte aus § 437 BGB durchgesprochen und die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 281 I Alt. 2 BGB und aus § 280 Abs. 1 BGB sollten komplett durchgeprüft werden. Es wurde auf § 440 BGB hingewiesen. Weiter wurde auch über § 445a BGB gesprochen. Eine wichtige Rolle spielte dann auch die Rüge und Untersuchungsobliegenheit nach § 445a IV BGB, § 377 HGB.
Dann war die Prüfung auch schon vorbei.
Viel Erfolg!