Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom März 2024

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

8

Endnote

8

Endnote 1. Examen

8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Prüfer stellte  eine offene Frage zu aktuellen Themen und prüfte anschließend einen mietrechtlichen Fall und streute dabei die ZPO ein.

Paragraphen: §549 BGB, §573 BGB, §415 ZPO, §259 ZPO, §23 GVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin fragte uns zunächst nach aktuellen Gesetzesvorhaben und/oder Rechtsprechungsentscheidungen aus dem Zivilrecht. Hieraufhin erhielt jeder Prüfling die Möglichkeit ein Beispiel zu nennen. Genannt wurden unter anderem Reformvorhaben zur mündlichen Verhandlung per Videokonferenz und das MoPeG. Die Prüferin nutzte die Videokonferenz als Aufhänger, um Fragen zu Vor- und Nachteilen der Videokonferenz im Zivilprozess zu stellen. Die Kandidaten konnten hierbei weitgehend frei argumentieren, wobei praxisnahe Argumente wohl besonders gewünscht waren. Die Prüferin brachte dabei die Maximen des Zivilprozessrechts und grundrechtliche Garantien ein. So sollte zum Beispiel die Bedeutung des Geschäftsverteilungsplanes geschildert werden. Teilweise wollte sie wohl auf relativ triviale Antworten hinaus, was den Prüflingen aber nicht (wahrscheinlich gerade deshalb) leichtfiel. Anschließend diktierte sie einen Fall: Eine Mandantin betritt die Räume einer Rechtsanwältin und schildert dieser ihren Fall. Der Sohn (Mitte 20), welcher früher bei ihr wohnte, war nach zwischenzeitlichem Auszug infolge eines Jobverlustes wieder bei ihr eingezogen. Der Sohn zog in sein ehemaliges Kinderzimmer, dass die Mandantin zwischenzeitlich als Hobbyraum genutzt hatte. Die Mutter und der Sohn schlossen einen schriftlichen Mietvertrag über eine Miete von 150 EUR und vereinbarten daneben mündlich, dass ein Auszug erfolgen werde, sobald der Sohn wieder einen Job habe. Nunmehr hat der Sohn einen Job, weigert sich aber auszuziehen. Die Mandantin möchte, dass er auszieht. Hierzu sollten die Prüflinge dann Vorschläge machen. In der Folge wurden eine Vielzahl möglicher Konstellationen diskutiert, etwa inwiefern Mieterschutzrecht in der hiesigen Konstellation überhaupt anwendbar ist und wie sich der schriftliche Mietvertrag zur mündlichen Nebenabrede verhält. Angesprochen wurden unter anderem die §§ 549 und 573 BGB. Die Prüferin nutzte den schriftlichen Mietvertrag für einen Ausflug in die §§ 415 ff. ZPO und die Voraussetzungen einer Klageerhebung, welche sehr kleinteilig besprochen wurden (zum Beispiel § 23 GVG und §§ 257, 259 ZPO), wobei sie regelmäßig wieder in das BGB zurücksprang. Die Prüfung verlief hierbei weitgehend unstrukturiert, was insbesondere an regelmäßigen assoziativen Einwürfen von der Prüferin lag, denen die Prüflinge nicht immer folgen konnten. Nannte der Prüfling den Gedanken, den die Prüferin hören wollte, so war sie zufrieden. Einwürfe, die nicht exakt ihrem Konzept entsprachen, waren (auch wenn diese zutreffend waren) eher unerwünscht. Die angekündigte Abwandlung zur ebenfalls eingezogenen Freundin des Sohnes konnte aufgrund der schleppenden Prüfung nicht mehr bearbeitet werden.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im März 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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