Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
6,89 | – | – | – | – |
Gesamtnote 1. Examen |
8,02 | – | – | – | – |
Gesamtnote 2. Examen |
9,73 | 6,6X | 5,62 | 7,17 | 10,51 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Es wurde ein Fall geprüft, der 2 Monate vorher im schriftlichen Examen in Hessen lief
Paragraphen: §536a BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein
Prüfungsgespräch:
Zunächst wurde ein Fall aus dem Arbeitsrecht geprüft. Allerdings waren es eher Fragen, die testeten, wie die Kandidaten an einen Fall herangehen. So fragte er zum Beispiel: Eine Freundin hat ihren Traumjob gefunden, kann aber die ordentliche Kündigungsfrist in ihrem aktuellen Job nicht einhalten. Was kann sie tun? Hier gab es kein Richtig und Falsch. Man sollte zeigen, dass man kreativ ist und sich etwas überlegt. Wir nannten Aufhebungsvertrag, sprachen eine außerordentliche Kündigung an wobei wir aber den besonderen Grund als nicht vorliegend herausarbeiteten. Ein Kandidat sagte, „einfach nicht mehr hingehen“. Daraufhin wurde gefragt, ob man Arbeitsleistung einklagen kann.
Dies lehnten wir ab. Was für eine Gefahr bestünde aber? Wir nannten Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen. Dann wandelte er den Fall etwas ab: Der Arbeitgeber des aktuellen Arbeitsverhältnisse möchte diese Freundin unbedingt behalten und bietet ihr etwas noch Besseres an. Die Freundin entscheidet sich daher dieses Angebot anzunehmen, obwohl sie schon den Vertrag mit dem Dritten unterschrieben hat. Hier fragten wir, ob man schon vor Beginn der Probezeit mit der 2 Wochen-Frist kündigen könne. Dann wollte er wissen was denn mit der Kündigung im aktuellen Arbeitsverhältnis sei. Ein Kandidat meinte, eine Kündigung sei ein Gestaltungsrecht, das man nicht einfach zurücknehmen kann. Das fand er gut. Hier sollten wir aber darauf kommen, dass im Zivilrecht der Grundsatz der Privatautonomie gilt und dass wenn beide Parteien übereinstimmend etwas anderes wollen, dass dann kein Gestaltungsrecht entgegensteht, da auch keine Rechte Dritter betroffen waren in unserem Fall. Das Ganze war ein Gespräch, auf das man sich m.E. nicht vorbereiten konnte. Dann teilte er einen 2-3-seitigen Fall aus und las ihn vor. Hierbei handelte es sich um den Fall, der im schriftlichen Examen in Hessen 2 Monate vorher (März 22) genauso gestellt worden war. Es war ein Fall aus dem Mietrecht. Schaut euch deshalb gut an, was im letzten Durchgang geprüft wurde! Der Fall war angelehnt an das Urteil des AG Ibbenbüren, Urteil vom 27.05.2021 – 30 C 330/20 (https://openjur.de/u/2348452.html) Kurz zusammengefasst: Die Mieterin klagte auf Wiedereinräumung eines Stellplatzes. Der Vermieter meint, der Parkplatz sei nicht mit vermietet worden. Hier mussten wir ausgiebig den Vertrag auslegen. Die Mieterin will außerdem Aufwendungsersatz für ihren defekten Briefkasten und die defekte Klingel, die sie reparieren ließ, obwohl der Vermieter angekündigt hatte dass er die Reparaturen 2 Tage danach durchführen lassen werde. Hier prüften wir §536a BGB. Hier kam dann die Frage, ob es noch etwas anderes gebe. Hier wollte er auf Aufwendungsersatz aus dem allgemeinen Schuldrecht und die Sperrwirkung durch das Mietrecht hinaus. Der Vermieter machte aufrechnend und widerklagend Schadensersatz wegen fehlender Schönheitsreparaturen geltend. Hierzu kamen wir dann aber nicht mehr. Ihr habt viel Glück mit diesem Prüfer. Nur Mut! Ihr habt es bald geschafft! Viel Glück!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Mai 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.