Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
4 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Schwerpunktbereich 1. Examen |
4 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Gesamtnote 1. Examen |
4 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Gesamtnote 2. Examen |
8,16 | 6,63 | 7,23 | 9,25 | 7,85 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Aktuelle Themen des Verwaltungsrechts, Hessisches Versammlungsgesetz, Beamtenrecht – Extremismus
Paragraphen: §40 VwGO
Prüfungsgespräch: verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken
Prüfungsgespräch:
Zum Einstieg fragte die Prüferin nach aktuellen Themen im öffentlichen Recht. Es wurde unter anderem die Einführung des neuen hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes genannt, auf die sie wohl hinauswollte. Wir sprachen dann über die Sinnhaftigkeit und Erforderlichkeit dieses Gesetzes. Sie wollte wissen, welche Verbesserungen das Gesetz gegenüber dem Bundesgesetz enthält. Dabei kam es ihr insbesondere auf die Normierung zu spontan und alle Versammlungen an und die Normierung der Fraport Entscheidung. Sodann wollte die Prüferin wissen, ob die letzte Generation eine schutzwürdige Versammlung darstellt und sich auf Art. 8 Grundgesetz berufen kann. Was genau sie hören wollte, kann ich leider nicht mehr sagen, da nicht so ganz klar war, ob sie mit den Antworten zufrieden war. Sie schilderte uns dann einen Fall, bei dem ein Bundespolizist im Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf in WhatsApp Gruppen, anlasslos, Memos und Texte mit rechten Inhalten postete. Es wurde daraufhin ein Verbot, zur Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen und der Betroffene dann aus dem Dienstverhältnis entfernt. Dagegen führte er erfolglos ein vor Verfahren und erhob sodann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Wir sollten dann die Erfolgsaussichten der Klage prüfen. Dabei ging es in der Zulässigkeit schwerpunktmäßig vor allem um die statthafte Klageart und die Klage Befugnis sowie der Klagefrist. Im Rahmen der Klagefrist wollte die Prüferin dann hören welche Formen Zustellung es gibt und welche Besonderheiten es im Beamtenrecht diesbezüglich gibt (§ 128 BBG). Im Rahmen des Klagegegners wollte sie noch den Unterschied zwischen dem Rechtsträger und dem Behördenprinzip wissen und welche Ausnahme es von dem Rechtsträger Prinzip in Hessen gibt (Hessischer Datenschutzbeauftragter). Die Begründetheit der Klage prüften wir nur sehr oberflächlich, als Ermächtigungsgrundlage war § 37 BBG zu nennen. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit sollten wir kurz noch auf die Formvorschriften für Verwaltungsakte eingehen. Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit gingen wir nur kurz auf die Tatbestandsvoraussetzungen ein. Tatbestandsvoraussetzung der Norm ist nach der Rechtsprechung ein sachlicher Grund. Auf Rechtsfolgenseite sollte erkannt werden, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Dann war die Prüfung auch schon vorbei.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Mai 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.