Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im November 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 1 | 1 | 1 | 1 |
Aktenvortrag | 7 | 6 | 4 | 4 |
Prüfungsgespräch | 8 | 8 | 6 | 5 |
Endnote | 1 | 1 | 1 | 1 |
Endnote (1. Examen) | 1 |
Vorpunkte der Kandidaten
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Zivilrecht.
Paragraphen: §171 HGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort., verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Sachverhalt war folgender: Schülerin A möchte am Freitag den 28.11.2019 in der Stadt Limburg eine Demonstration durchführen und informiert die zuständige Behörde darüber und beantragt ihr die Demonstration zu genehmigen. Mit Bescheid vom 11.11.2019 wird ihr die Genehmigung von der zuständigen Behörde verweigert, ohne A vorher anzuhören. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründet wird dies damit, dass bei einer ähnlichen Demonstration Personen und Sachen zu Schaden gekommen sind und das es bei der von ihr geplanten Demonstration auch zu erwarten sei. Am 17.11.2019 begehrt A dann rechtliche Beratung, was sie tun könnte.
Zu prüfen war zunächst, was A begehrt. Dazu war zunächst festzustellen, dass Versammlungen (§ 15 I VersG) nicht genehmigungsbedürftig sind, A also keinen Verwaltungsakt begehrt, sondern sich gegen einen VA zur Wehr setzt. Es kam folglich nur ein Antrag nach § 80 V VwGO in Betracht (Auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung gerichtet). Anschließend folgte die Prüfung des § 80 VwGO, also Zulässigkeit und Begründetheit. Diesbezüglich wurden die folgenden Standardfragen aufgeworfen: Bedarf es einer vorigen Klageerhebung? Nein, aber zumindest sollte falls erforderlich Widerspruch eingelegt worden sein. Wer ist die zuständige Behörde? (Wichtig war hierbei die genauen Normen zu nennen, § 1 HSOG-DVO, § 91ff HGO., Rechtsträgerprinzip § 78 VwGO, genaue Normkenntnisse hinsichtlich der Zuständigkeiten sind bei diesem Prüfer wünschenswert). In der Begründetheit gingen wir schließlich die formelle Ordnungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch, insbesondere das einzelfallbezogene Begründungserfordernis gemäß § 80 III VwGO). Kann man eine fehlende Begründung nachschieben? Ja, § 45 I Nr. 2 VwVfG analog. Anhörung war dabei entbehrlich, da es sich bei der Anordnung um keinen VA handelt. Allerdings hätte A im Rahmen der Verweigerung angehört werden müssen, da eine Anhörung nicht nach § 28 II VwGO entbehrlich war, insbesondere mit Blick auf die Zeit zwischen Verweigerung und geplanter Durchführung der Demonstration.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war folglich rechtswidrig. Wie würde der Tenor eines Urteils lauten, wenn man die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufhebt? („Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom … wird aufgehoben“)
Danach erfolgte die Begründetheit der Prüfung, also die Voraussetzungen des § 15 I VersG geprüft. Erörterung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit. Hier ließ sich eine solche jedoch nicht feststellen, sodass die Versagung rechtswidrig war. Damit endete die Prüfung dann auch schon.
Alles in allem lässt sich sagen, dass nur absolute Basics abgefragt wurden, man also kein vertieftes Spezialwissen brauchte.