Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom September 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im September 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Note staatl. Teil 1. Examen 14,0
Gesamtnote 1. Examen 13,46
Gesamtnote 2. Examen 10,0

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Verschiedene Fragen zu Wahl, Bundestag, Bundesregierung nach dem GG (Hintergrund: Bundestagswahl 2021) – einstweiliger Rechtsschutz § 123 VwGO – Melderegister

Paragraphen: §63 GG, §123 VwGO

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Anlässlich der wenige Tage zurückliegenden Bundestagswahl 2021 wurde die Prüfung mit allgemeinen Fragen zur Wahl mit Blick auf das Grundgesetz eröffnet. Zusammentritt des Bundestages (Art. 39 GG), was sind Fraktionen, Handlungsfähigkeit des Bundestages in der Zeit nach der Bundestagswahl und dem Zusammentritt des neuen Bundestages (bleibt voll bestehen), Diskontinuität. Sodann folgten Fragen zur Bundesregierung: kommissarische Fortführung der Geschäfte bis zur nächsten Kanzlerwahl, Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG). Folge, sollte kein Kandidat eine Mehrheit finden (Auflösung, Art. 68 GG; Folgefrage: Voraussetzungen? i.E.: materielle Auflösungslage erforderlich? Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht?). Sodann eine Überleitung zu Kommunalwahlen nach den HGO mit einem Fall, der mündlich diktiert wurde (Rückfragen waren möglich): der X wohnt in der Stadt A. Im Rahmen der Kommunalwahl in A war der X noch als Kandidat aufgestellt und wurde in die Gemeindevertretung gewählt. Sodann wir der Meldebehörde von einem Dritten mitgeteilt, dass der X tatsächlich nicht mehr in A wohne, sondern in eine andere Stadt verzogen sei. Daraufhin löscht die Behörde die Meldung des X im örtlichen Register (welches Register war nicht ganz klar, aber nicht entscheidend) und bescheidet den X entsprechend. Vor dem Verwaltungsgericht begehrt X im Wege einstweiligen Rechtsschutzes eine „einstweilige Anordnung“, dass er wieder in das örtliche Register einzutragen sei. Trotz entsprechenden Hinweises hält X den Antrag in dem Wortlaut aufrecht. Prüfung – Zulässigkeit: Verwaltungsrechtsweg eröffnet, Zuständigkeit des VG (§§ 45, 52 VwGO sauber prüfen; Gerichte und Bezirke nach § 1 Abs. 2 HessAGVwGO). Statthaftigkeit: einstweiliger Rechtsschutz, § 123 Abs. 5 VwGO, sodann die zentrale Frage: welche Klageart in der Hauptsache? Nach viel Argumentation hin und her der Vorschlag: die Verpflichtungsklage, da neben der Eintragung (Realakt) zunächst ein entsprechender Bescheid (VA, § 35 VwVfG) erforderlich sei. Das Ergebnis: der Antrag war unzulässig, da unstatthaft. Leider kam hier nicht ganz klar heraus, warum dies der Fall war. Während der Prüfung kamen wir auf Umwegen zu weiteren Themen: Wie kann ein VA bekannt gegeben werden, wenn die Adresse des Adressaten nicht bekannt ist? Öffentliche Bekanntmachung, § 41 Abs. 4, 5 VwVfG. Hier einfach orientieren und sauber am Gesetz arbeiten (insb.: wo befinden wir uns?
Verwaltungsverfahren nach VwVfG oder verwaltungsgerichtliches Verfahren nach VwGO? usw.). Viel Erfolg auf den letzten Metern!