Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern im Juni 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Europarecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 5,68 6,8 7,07
Aktenvortrag 7 9 10
Prüfungsgespräch 10,33 10,33 8,4
Endnote 7,07 8 7,4
Endnote (1. Examen) 9,84

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Beihilfe im EU-Recht

Paragraphen: §107 AEUV, §258 AEUV

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Eine Gemeinde möchte einen Unternehmer anlocken, damit dieser sich dort ansiedelt. Um dem Unternehmer die Ansiedlung schmackhaft zu machen, bietet die Gemeinde dem Unternehmer einen sehr günstigen Steuerdeal an. Frage: wie ist das zu bewerten? Der Prüfer wollte hier direkt auf die Regelungen zur Beihilfe (Art. 107 AEUV) hinaus. Der Art. 107 I AEUV sollte nun sauber geprüft werden. Tatbestandsmerkmal – Definition – Subsumtion. Hier legte er besonderen Wert darauf, jedes Tatbestandsmerkmal einzeln und gründlich geprüft zu wissen. Problematisch am Fall war, dass die Beihilfe nicht aktiv ausgezahlt wurde. Es sollte darauf gekommen werden, dass eine Beihilfe auch eine Steuererleichterung sein kann. Der Unternehmer spart im Vergleich zu anderen, da er von einer geringeren Steuerlast betroffen ist. Ebenfalls musste herausgearbeitet werden, dass hier jedwede Form der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betroffen sein kann. Selbst wenn der Unternehmer selbst nicht über die Grenzen hinaus am Markt teilnimmt, so könnten andere Unternehmer, die zwischen den Mitgliedstaaten operieren mittelbar negativ von dieser Beihilfe betroffen sein. Tatbestandlich war Art. 107 I AEUV mithin zu bejahen. Da die Kommission hier nicht in die Beihilfe mit einbezogen wurde (vgl. Art. 108 AEUV) ist die Beihilfe rechtswidrig gewesen. Anschließend wollte der Prüfer noch wissen, welches Verfahren hier einschlägig wäre; Vertragsverletzungsverfahren Art. 258 AEUV.