Prüfungsgespräch:
Der Prüfer stellte folgenden Fall: Ein Landkreis aus MV benötigte für seine Schule zur besseren Betreuung der Schüler zusätzliche Sozialpädagogen/Sozialarbeiter. Daher schloss der Landkreis mit dem Arbeiterwohlfahrt e.V. ein Vertrag zur Überlassung von Sozialpädagogen/Sozialarbeitern. Für die Überlassung dieser Dienste zahlte der Landkreis an den Arbeiterwohlfahrt e.V. eine Vergütung für die überlassenen Sozialpädagogen/ Sozialarbeitern. Die Zahlung wurde durch einen Verwaltungsakt festgelegt. Nach einiger Zeit stellt der Verein fest, dass eine Sozialpädagogin nicht durchgehenden beim Arbeiterwohlfahrt e.V. beschäftigt war, sondern bei der Tochtergesellschaft des Arbeiterwohlfahrt e.V. einer GmbH. Daraufhin übersandte der Landkreis an den Arbeiterwohlfahrt e.V. einen Rückforderungsbescheid in Höhe der Summe, die die Sozialpädagogin der GmbH erhalten hatte. Der Arbeiterwohlfahrt e.V. möchte sich nun gegen den Rückforderungsbescheid wehren. Er erhebt Klage. Zu prüfen war die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Hier war eine Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Der Landkreis war auch nach § 42 II VwGO als Adressat des belastenden Verwaltungsaktes klagebefugt. Die Zulässigkeit wurde hinsichtlich aller Punkte geprüft. Probleme bereiteten uns Prüflingen die Prüfung der Beteiligten- und Prozessfähigkeit nach §§ 61, 61 VwGO. Normalerweise wurde diese Punkte in der Referendarzeit nie in einer Klausur erwähnt, sodass die genaue Normierung längere Überlegungen nötig machte. Insbesondere wurde sodann noch gefragt, was Vereinigungen nach § 62 Abs. 3 VwGO sind. Für die Begründetheitsprüfung waren die §§ 49, 49a VwVfG M-V ausschlaggebend.
Dabei war der Schwerpunkt der Prüfung, ob noch der bestimmte Zweck aus § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V erfüllt ist. Jeder Prüfling wurde dazu gefragt. Es sollte zunächst festgestellt werden, dass es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt handelt, der laufende Geldleistungen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt. Dabei lief dann bereits auch schon die Prüfungszeit ab. Viel Erfolg!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.