Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom Dezember 2024

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

10

Endnote

10

Endnote 1. Examen

10

Zur Sache:

Prüfungsthemen: protokollfest

Prüfungsthemen: Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung

Paragraphen: §249 StGB, §250 StGB

Prüfungsgespräch: Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

A kommt durch die Beziehung zu seiner neuen Freundin auf die gute Bahn und verleiht dem D sogar seine X-Box. Als die Beziehung in die Brüche geht verlangt er die X-Box heraus, der D weigert sich. A schickt den B, damit dieser dem D die X-Box wieder abnehmen soll. Hierzu gibt er dem B noch ein Klappmesser mit. B fürchtet sich vor dem A und verabredet sich mit C, der ihn zur Wohnung des D fährt. Aus Angst vor A klingelte B und verlangt erfolgreich unter vorgehaltenem Messer von D die X-Box heraus. Der D übergab dem B die Konsole. Wir sammelten in Betracht kommende Straftaten wie §249 I, §250, §§255 255, §123 StGB und begannen mit der Prüfung des Raubes nach §249 I StGB begangen durch den Tatnächsten B. Bei der Wegnahme wurde zwischen Raub und räuberischer Erpressung abgegrenzt. Beim Punkt Selbstschädigungsdelikt fragte er an welche beiden Delikte dieses Verhältnis erinnere (Diebstahl und Betrug). Wir folgten der Rechtsprechung, sodass eine äußerlich erkennbare Weggabe angenommen und der Raub abgelehnt wurde. Er war sehr zufrieden als in dem Zusammenhang noch kurz der erpresserische Menschenraub angesprochen wurde. Wir prüften die räuberische Erpressung (qualifizierte Nötigung, Nötigungserfolg, Finalzusammenhang, Bereicherungsabsicht) und stoppten bei dem Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit. Wir diskutierten, ob ein fälliger, einredefreier Anspruch des A bestand. Der Prüfer wollte die Anspruchsgrundlage für die Rückforderung aus einem Leihvertrag wissen und ließ den §§ 604, 598 BGB kurz durchprüfen. Dann suchten wir nach Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen. Wir prüften Notwehr §32 StGB, rechtfertigender Notstand §34 StGB und entschuldigender Notstand §35 StGB. Die Notwehr war schon nicht einschlägig, da der D den B nicht angegriffen hat. Der rechtfertigende Notstand scheiterte an der Gegenwärtigkeit der Gefahr. Hier kam es zu eine kurzen Sachverhaltsabwandlung was gelte, wenn A unten schon erwartungsvoll und gewaltbereit auf den B warten würde. Der entschuldigende Notstand scheiterte bei der Abwägung. §250 StGB oder die Einordnung des Messers als gefährliches Werkzeug waren nicht von Interesse. Es blieben §240 StGB und §241 StGB, wobei die Bedrohung hinter der Nötigung zurücktrat. Bei der Nötigung war noch eine Zweck-Mittel Relation durchzuführen, die negativ ausging. Dann sollten Personen A bis C als Täter oder Teilnehmer eingeordnet werden. Es wurde generell zwischen Täter und Teilnehmer angegrenzt (Täterwille und funktionelle Tatherrschaft). B wurde als Täter eingeordnet. C hat Beihilfe geleistet. Der A wurde als mittelbarer Täter eingeordnet. Dann war die Zeit fast vorbei und der Prüfer fragte wie das Reichsgericht damals die Mängel des Werkzeuges nannte. Antworte: Defekte.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern vom Dezember 2024 Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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