Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
4,77 |
Gesamtnote 1. Examen |
5,93 |
Gesamtnote 2. Examen |
5,45 |
Prüfungsgespräch:
Wir haben die Prüfung mit einem Fall begonnen: Der Polizeibeamte P ist im Streifendienst und führt eine Verkehrskontrolle durch. Da kommt der Passant A vorbei und ruft ihm zu: „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ Der P schäumt ob dieser Aussage vor Wut und erstattet Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Wir sollten nun das weitere Vorgehen vorschlagen. Zunächst war ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und eine Akte anzulegen. Dann war zu prüfen, ob hinreichender Tatverdacht vorlag. In Betracht kam § 185 StGB. Das haben zwei von uns auch schnell bejaht, eine Person war dagegen. Wir haben uns dann aber für die Einleitung eines Strafverfahrens entschieden.
Es wurde eine Anklageschrift erstellt und an das zuständige Gericht versandt. Wir haben den Strafrichter als Einzelrichter am Amtsgericht gewählt. Die Person, die gegen eine Strafbarkeit war, sollte nun aus Richterperspektive erklären, wie die Sache nun weiter zu behandeln wäre. Es sollte im Zwischenverfahren nun also aus Richterperspektive erneut geprüft werden und über die Eröffnung eines Hauptverfahrens diskutiert werden. Zwischendurch wurden wir um Klarstellung der Begriffe Beschuldigter, Angeschuldigter und Angeklagter gebeten, nachdem die Begriffe etwas quer verwendet wurden. Die Person wollte hier keine Hauptverhandlung eröffnen und entschied sich für einen Nichteröffnungsbeschluss. Dieser war Angeschuldigtem und StA zuzustellen. Die StA war damit nicht einverstanden. Wir sollten nun deren Optionen abwägen. Hier war die Sofortige Beschwerde nach § 210, 310 StPO das richtige Mittel. Dabei sollten wir den Unterschied zwischen Beschwerde und sofortiger Beschwerde erläutern. Sofortige Beschwerde hat kürzere Frist, das ursprüngliche Gericht entscheidet selbst. Danach war wieder der Richter am Zug. Nun war die Hauptverhandlung vorzubereiten. Es sollten Ladungen verschickt werden auch an den P als Zeugen. In der Verhandlung entschuldigte sich nun der A und P nahm die Entschuldigung an. Daraufhin sollten wir erklären, was wir nun tun würden. Hier entschieden wir uns für eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage hier eine kleine Spende von 250 an den Polizeisportverein. A zahlte jedoch nicht. Was nun? Hier war das Verfahren wieder aufzunehmen. Im nächsten Fall gibt es wieder einen A, der auf einer Party Alkohol konsumiert. Er fährt danach mit seinem Auto nach Hause und landet auf dem Weg in einer Polizeikontrolle. Präventiv verpasst er dem Polizeibeamten eine Ohrfeige. Der A wird vorläufig festgenommen und zur Blutentnahme gebracht, die eine BAK von 0,9 feststellt. Strafbarkeit? In Betracht kamen §§ 113, 114, 223, 316 StGB. Im Rahmen des § 223 wurde das Verschulden diskutiert. Hier galt es zunächst die BAK- Grenzen darzustellen. Sodann sollte die Rückrechnung von BAK erklärt werden. Für einen Schuldausschluss war die BAK zu gering. Ähnlich zu §§ 113, 114 Im Rahmen von § 316 sollte erneut rückgerechnet werden. Da hier auf einen geringen Wert gerechnet werden musste, kamen wir nicht über den Schwellenwert der absoluten Fahruntüchtigkeit. Anhaltspunkte für Verkehrsuntauglichkeit gab es nicht. Der A entschuldigte sich nun im Nachhinein und es wurde kein Strafantrag gestellt. Was nun? Hier war das besondere öffentliche Interesse zu thematisieren und eine Präventivwirkung anzuführen, sodass es zu einer Verurteilung kommen sollte. Damit war die Zeit dann auch um.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern vom Juni 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.