Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen Dezember 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Dezember 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Verwaltungsrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 4,8 5,8 4,0 3,5
Aktenvortrag 9 8 5 7
Prüfungsgespräch 10 10 10 10
Endnote 6,76 7,28 5,89 5,32
Endnote (1. Examen) 6,26

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: Nachbarbaurecht, Einstweiliger Rechtsschutz

Paragraphen: §15 BauNVO, §212a BauGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort,  verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin hat uns einen kleinen Fall ausgeteilt. Es ging um Baurecht. Die Fälle bei dieser Prüferin sind niemals gleich, deswegen nur kurz der Sachverhalt an dieser Stelle zusammengefasst.
Es ging um einen Nachbarn N der ohne Baugenehmigung gebaut hat. Noch während des Innenausbaus beauftragte er den Sprayer X die Hauswand Richtung Nachbarn B zu besprühen. An die Hauswand wurden Gewaltszenarien gesprayt die Horrorszenen darstellen. Der Nachbar B hat in seinem Haus eine Praxis und im Garten den zur Praxis gehörenden Spa und Entspannungsbereich. Den Patienten des B wird nun regelmäßig schlecht (Übelkeit) und die Gewinne des B reduzieren sich drastisch. B konsultiert die Bauaufsichtsbehörde, diese verweigert ein Einschreiten.

Zur Info: Es handelt sich um ein allgemeines Wohngebiet, qualifizierter Bebauungsplan liegt vor.

Was nun tun?

Nach einigem hin und her kamen wir zum einstweiligen Rechtsschutz, dort § 123 VwGO. Vorher wurde diskutiert ob ein VA vorliegt und somit eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage statthaft wäre. Letztendlich sind wir zur Verpflichtungsklage gekommen mit einem Anspruch auf Unterlassen.

Es wurde über die formelle und materielle Rechtsmäßigkeit gesprochen, genauso wie (typisch für die Prüferin) die Zulässigkeitsvoraussetzungen weit und breit geprüft wurden. Sie ist Schritt für Schritt durch die Voraussetzungen gegangen. Im Rahmender Prüfung des § 123 VwGO dann die Eilbedürftigkeit als Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch. Diskutiert wurde § 79 NbauO als Unterlassungsanspruch, Rechtsfolge allerdings Ermessen der Behörde.

Bei dem Bauvorhaben des N handelt es sich um einen genehmigungsfreien Bau nach § 62 VwGO. Im Mittelpunkt der Prüfung standen §§ 3,10 NbauO und § 15 I, 3 BauNVO.

Während der gesamten Prüfung kamen bei uns auffälliger Weise keinerlei aktuelle Themen.

Fazit:
Ihr braucht tatsächlich keine Angst vor der Prüferin zu haben. Mit ihr hattet ihr großes Glück.
Ganz ehrlich, Kopf hoch! Ihr habt das schlimmste hinter euch. Und wenn ich so darüber nachdenke, war die mündliche Prüfung bei der Prüferin eher wie ein Gespräch mit einem Ausbilder oder damals an der Uni bei einem Professor. Wer ein bisschen Spaß am öffentlichen Recht hat, der wird sich bei der Prüferin wohl fühlen.

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