Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Dezember 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 6,9 | 4,3 | 6,9 | 7,3 |
Aktenvortrag | 13 | 8 | 12 | 9 |
Prüfungsgespräch | 13,5 | 8 | 11 | 10 |
Endnote | 9,46 | 5,5 | 8,3 | 8,3 |
Endnote (1. Examen) | 9,90 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: diverse
Paragraphen: §152 StPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner
Prüfungsgespräch:
M und F sind seit 10 Jahren verheiratet und leben gerade in Scheidung. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Während des Sorgerechtsverfahrens schildert die F, dass der M sie während der Ehe im letzten Jahr ca. 5 mal geschlagen hätte. Einmal habe er sie auch mit einem Messer bedroht. Das Messer hat er ihr an den Hals gehalten, damit sie ihm 40,00 € Bargeld, das sie bei sich trug, aushändigte. Die Akten wurden vom Familiengericht an die Staatsanwaltschaft übersandt.
Dann fragte der Prüfer: Was machen Sie als Staatsanwalt wenn sie die Akte auf den Tisch bekommen?
Wir antworteten, dass wir zunächst die Zuständigkeit prüfen hier gingen wir auf die Zuständigkeitsregelung im GVG, der RistBV, der OrgSta und dem NJG ein. Der Prüfer fragte noch, wer für die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans zuständig ist- der Behördenleiter.
Dann gingen wir darauf ein, dass weiterhin der Anfangsverdacht vorliegen müsste. Wir prüften die in Frage kommenden Delikte durch. Zum einen die Körperverletzung, zum anderen die schwere räuberische Erpressung. Dann sollte erörtert werden, was zur Verfolgung der Körperverletzung erforderlich wäre. Wir nannten den Strafantrag und gingen auf die Frist zur Stellung des Antrags ein. Da hier die Antragsfrist schon abgelaufen war diskutierten wir das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
Dann fragte der Prüfer wie wir nun weiter vorgehen, wenn die Voraussetzungen für den Anfangsverdacht vorliegen. Wir sprachen kurz die Untersuchungshaft an. Hierbei sollte der dringende Tatverdacht definiert werden. Das Vorliegen eines Haftgrundes wurde durch uns jedoch abgelehnt.
Weiterhin schlugen wir vor Ermittlungen einzuleiten, wobei wir uns der Polizei als Hilfspersonen bedienen würden. Dann gingen wir darauf ein, ob die Polizei auch Zeugen vernehmen kann oder ob dies nur der Staatsanwaltschaft obliegt. Dann wurde noch darauf eingegangen, ob die Zeugen bei der Vernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ausbleiben können bzw. welche Maßnahmen hier ergriffen werden könnten.
Wir prüften sodann das Zeugnisverweigerungsrecht der F. Und kamen zu dem Ergebnis, dass es hier sinnvoll wäre die F durch den Ermittlungsrichter vernehmen zu lassen, weil dieser die Aussage der F in der Hauptverhandlung wiedergeben darf, wenn sie der Verwertung widerspricht.
Dann wurde gefragt, was wir machen wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und wo wir die Anklage erheben würden. Hier wurde dann die sachliche Zuständigkeit der Gerichte besprochen.
Zuletzt gingen wir noch darauf ein, welche Möglichkeiten die F hat an dem Verfahren teilzunehmen. Wir schlugen die Nebenklage vor. Hier wollte der Prüfer wissen, ob der Nebenkläger Prozesskostenhilfe beantragen kann und ob das auch schon im Vorverfahren möglich ist.
Insgesamt war es eine faire Prüfung. Bezüglich der Themengebiete Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, U-Haft und Verdachtsarten scheint der Prüfer protokollfest zu sein. Aber auch die übrigen Fragen waren alle machbar. Er gab uns immer die Zeit im Gesetz zu blättern und ließ auch etwaige Paragraphenangaben gelten.
Viel Erfolg!
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