Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen im März 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6,0 6,5 6,25 6,3
Aktenvortrag 7,0 14 9 5
Prüfungsgespräch 11 12 12 12
Endnote 7,52 9,0 8,1 8,01
Endnote (1. Examen) 8,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch, APR, Berufsrecht

Paragraphen: §1004 BGB, §823 BGB, §4 RVG, §3a RVG, §22 KunstUrhG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung mit der Frage, ob wir nach der Prüfung in den Urlaub fahren würden. Wir sollten uns vorstellen, dass wir alle zusammen, mit den Prüflingen der parallel laufenden Prüfung nach Griechenland reisen und dort richtig feiern würden. Dabei würden kompromittierende Bilder der anderen Prüflinge gemacht, die sodann auf der Hotelwebsite hochgeladen werden würden.
Nach unserem Urlaub würde einer der anderen Prüflinge zu uns kommen und um Hilfe bitten. Herr Der Prüfer stellte die Frage, was nun zu machen sei und sprach einen Prüfling direkt an (er prüft nicht in der Reihenfolge der Plätze, sondern durcheinander). Nachdem dieser zunächst sagte, er würde anfangen zu prüfen, viel er ihm ins Wort und wies darauf hin, dass wir uns in einer Anwaltsprüfung befänden. Auf die Frage des Prüflings, ob er bereits als Anwalt zugelassen sei, sagte der Prüfer, dass wir gerade aus dem Urlaub zurück seien. Er wollte hören, dass man sich zunächst als RA zulassen müsste. Der Prüfer fragte warum das so sei. Hier wussten wir alle nicht so richtig, was er hören wollte. Wir kamen letztlich auf das Rechtsdienstleistungsgesetz. Hier wollte er nur das Gesetz hören. Jetzt sollte der Prüfling annehmen, dass er bereits zugelassen ist. Er sagte, dass er sich zunächst eine Vollmacht erteilen lassen würde. Auch hier wollte der Prüfer wissen, warum das so sei und was eine Vollmacht eigentlich ist. Dann kamen wir auf die Pflicht des RA, Interessenkonflikte zu vermeiden und das Bestehen von Interessenkonflikten zu überprüfen. Weiter ging es mit der Belehrungspflicht nach § 49 b Abs. 5 BRAO. In diesem Zusammenhang fragte er nach der Möglichkeit von Vergütungsvereinbarungen. Hier wollte er die Unterscheidung nach § 4 RVG zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten wissen und das § 3 a RVG die Textform vorschreibt. Entgegen der Angaben der vorherigen Protokolle wies er im Laufe des Prüfungsgespräches mehrmals darauf hin, dass er nicht die genauen Paragraphen hören wollte.
Danach fragte er, wie wir weiter vorgehen würden und was hier das Problem sei. Er wollte darauf hinaus, dass die eigentliche Handlung im Ausland stattgefunden hatte. Er fragte, wo man dazu etwas finden könne. Wir kamen auf Art. 40 EGBGB und die Unterscheidung zwischen Handlungsort und Erfolgsort. Jetzt sollten wir eine AGL nennen: § 1004 I BGB analog iVm. § 823 II BGB i.V.m. § 22 KunstUrheberG. Er fragte nach den Rechtsfolgen: Beseitigung und Unterlassen. Hier wollte er hören, dass Unterlassen auf die Zukunft gerichtet ist. Er fragte, wie man das Unterlassen jetzt ganz praktisch durchsetzen könne. Hier kamen wir auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung und die einstweilige Verfügung. Da wir in diesem Bereich nicht immer genau wussten, was er hören wollte, geriet die Prüfung etwas ins Stocken. Der Prüfer guckte uns an und meinte, dass das wohl nicht in den Protokollen stehe und man hier tatsächlich etwas wissen müsse. Später wies er noch darauf hin, dass wir dringend die Protokolle aktualisieren müssten. Dann fragte er, welches Gericht zuständig sei. Hier griffen wir erneut das Problem „Ausland“ auf und kamen auf die EuGVO. Hier setzte er keine Kenntnis der einzelnen Normen voraus und sagte uns, wo diese zu finden sei. Er wollte wissen, was das sei, und ob wir hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts zuerst in die ZPO oder in die EuGVO gucken würden. Er wollte hören, dass die EuGVO vorgeht, es sich um eine Verordnung handelt und diese unmittelbar anzuwenden sei, ohne dass es eines weiteren Umsetzungsaktes bedürfe. Und dann war die Zeit auch schon vorbei. Obwohl wir nicht immer wussten, auf was er hinaus wollte und wir insbesondere die EuGVO nicht richtig einordnen konnten, gestaltete der Prüfer die Prüfung sehr anschaulich und versuchte sie immer wieder aufzulockern. Dadurch ging die Zeit sehr schnell um. Die Prüfung ist nicht so schlimm, wie sie vielleicht in einigen Protokollen rüber kommt und man hat die Möglichkeit einige Punkte zu machen.

Ich wünsche Euch viel Erfolg und viel Spaß beim anschließenden Feiern!!!

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