Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen im März 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 39 45 32 65
Aktenvortrag 7 5 8 10
Prüfungsgespräch 7 10 10 12
Endnote 6,1 6,5 7,2 8,8
Endnote (1. Examen) 6,3

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Fahnung, Haftbefehl, Körperverletzung, Nötigung

Paragraphen: §100a StPO, §113 StGB, §223 StGB, §240 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin kündigte anfangs an, dass sie einen großen Fall mit uns durchgehen will, sie uns diesen aber „häppchenweise“ präsentieren würde.
Los ging es damit, dass wir als Rechtsanwalt im Strafrecht tätig seien und ein Zielfahnder der Polizei käme zu uns und schildere folgenden Vorgang während seiner Dienstzeit: Gegen R liege ein Haftbefehl vor und nach diesem würde zur Vollstreckung des Haftbefehls gefahndet.
Hier folgten nun erste Fragen zum Haftbefehl: Wer kann einen Haftbefehl erlassen? Was ist Inhalt eines Haftbefehls? Wo ist dieser geregelt (wobei die Frage nach der gesetzlichen Regelung erst spät kam, da sie sofort meinte, dass wir das ohne Gesetz wissen müssten und nicht reinschauen sollten).
Dann ging der Fall weiter und es stellt sich heraus, dass R im rechtsradikalen Milieu tätig ist. Dies findet die Polizei durch Abhörung des Telefonanschlusses der Mutter des R heraus.
Hier wollte sie nun die entsprechende gesetzliche Regelung hören (s. § 100a III StPO) und ob diese eingeschränkt werden müsse, denn es handele sich ja um den Privatbereich. Wir nannten verschiedene Grundrechte, die tangiert sein könnten, sie wollte aber nur eine Auseinandersetzung mit Art. 6 GG.
Danach ging der Fall weiter: Der Zielfahnder, der uns als Mandant gerade gegenübersitzt, und ein weiterer Kollege begleiteten nun eine Demo der AfD. (sie sollen rechts und links neben der Demo gehen). Es wird erwartet, dass auch R an der Demo teilnehmen werde. Sie entdecken den R auch und versuchen von Rechts und Links an den R heranzukommen. Dies entdeckt der bisher völlig unbekannte D, der unserem Mandanten nun deutlich zu verstehen gibt, dass er auf der Demo selbst nichts zu suchen habe und wieder an den Rand der Demo zurückkehren solle. Um seinem Willen Nachdruck zu verleihen, schubst er unserem Mandanten ein wenig. Er fällt jedoch nicht hin, sondern kann sich nach einigem Taumeln wieder fangen. Danach kehren die beiden Polizisten wieder an den Rand der Demo zurück.
Hier war nun nach der Strafbarkeit des D gefragt. Wir prüfen § 223 StGB (liegt nicht vor, da keine körperliche Beeinträchtigung durch das Schubsen), danach § 113 StGB, den sie umfassend und in allen Details geprüft haben wollte. Insbesondere ob es sich denn um eine Diensthandlung gehandelt habe (wie weit ist der Begriff zu verstehen und ob Vorbereitungshandlungen auch schon davon erfasst sind (Beispiel von ihr: Der Polizist verlässt morgens das Haus und steigt in sein Auto – ist das schon eine Diensthandlung? Wo würden Sie die Grenze ziehen?). Dann wollte Sie hören, wer den Herr Maas sei und was für tolle Gesetzesentwürfe er gerade wieder eingebracht habe (sie wollte den Gesetzesentwurf zur stärkeren Ahnung von Angriffen gegen Polizisten, Sanitäter usw. hören). Zuletzt prüften wir § 240 StGB, wobei nur auf das Konkurrenzverhältnis zu § 113 StGB eingegangen werden sollte – wie uns allen Prüflingen unbekannt war, ist das Verhältnis der beiden Normen – mit ihren Worten – „hochumstritten“! Die Prüfung endete aber aufgrund Zeitablaufs.

Viel Erfolg bei eurer Prüfung.

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