Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen im März 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 36 32 29 37
Aktenvortrag 6 7 9 7
Prüfungsgespräch 13 11 10 15
Endnote 6,3 6,1 6,0 6,9
Endnote (1. Examen) 6,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Eilverfahren der VwGO

Paragraphen: §123 VwGO, §68 VwGO, §80 VwGO, §3 GG

Prüfungsgespräch: verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der LK Lüneburg ist Eigentümer einer Mehrzweckveranstaltungshalle mit ca. 3500 Plätzen, die nicht nur für kommunale Veranstaltungen, sondern auch für kulturelle und sportliche Events genutzt wird. Unter anderem haben dort die CDU und die SPD Kundgebungen durchgeführt. Die türkische Botschaft aus Berlin meldet beim LK eine Veranstaltung mit dem türkischen Innenminister an. Der Kreisausschuss berät über die Vermietung und beschließt mit Mehrheit die Vermietung abzulehnen. Dagegen wendet sich die türkische Botschaft an das zuständige Gericht mit dem Antrag, den LK im Eilverfahren zu verpflichten, die Halle für den 15.3 zu vermieten.
Wir sind das Rechtsamt und erhalten den Schriftsatz vom Gericht. Wie positioniert sich der LK im Verfahren?
Wir sind kreuz und quer durch die VwGO gesprungen. Angefangen beim § 123 VwGO. Mitten in der Prüfung sind wir dann beim Vorverfahren gelandet und anschließend beim § 80 Abs. 5 VwGO.
Teilweise war es schwierig zu folgen, da alles so verschachtelt geprüft wurde. Das war aber nicht die Schuld des Prüfers, sondern der Prüflinge. Da Kreuz und quer verschiedene Aspekte angesprochen wurden und er jedes Mal darauf eingegangen ist. Das hat die Prüfung leider etwas verworren gestaltet.
Wir haben uns zu Beginn ausführlich mit der Zulässigkeit des § 123 VwGO beschäftigt. Beim Verwaltungsrechtsweg wollte er dann die verschiedenen Theorien hören. Die Antragsbefugnis und das RSB wurden auch detaillierter besprochen.
Irgendwann kamen wir dann endlich zu einer möglichen Anspruchsgrundlage. § 30 NkomVG haben wir angesprochen aber verneint und sind dann zu Art. 3 I GG i.V.m. mit der Selbstbindung der Verwaltung gekommen. Diesbezüglich wollte er auch wissen, ob sich jur. Personen auf Grundrechte berufen können.
Und wieder waren 45 Minuten vorbei. Das ging fix.
Ich wünsche euch viel Erfolg und versucht nicht allzu nervös zu sein.

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