Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte zur Beginn der Prüfung einen Zettel mit einem Rubrum des Landgerichts Osnabrück aus. Auf diesem wurden die erkennenden Richter genannt. Dies waren neben dem VRiLG eine RiAG und ein Ri. Der Prüfer begann die Prüfung damit, ob wir als Richter dieses Urteil unterschreiben würden.
Dies führte zu einem Ritt durch das GVG und das DRiG, wobei der Prüfer sehr viel Wert darauflegte, die richterliche Geschäftsverteilung zu ergründen. Dieser Teil der Prüfung war relativ zäh; es dauerte recht lange, bis wir das richtige Ergebnis fanden; die Lösung findet sich in § 29 DRiG, das Urteil war so nicht zu unterschreiben.
Anschließend teilte der Prüfer einen Zettel mit 3 Fällen aus, wobei wir nur den ersten bearbeiten konnten.
Der Fall lautete:
Ein Oberbrandmeister aus Osnabrück verursachte mit einem Feuerwehrwagen einen Unfall. Der Geschädigte klagte daraufhin gegen den Oberbrandmeister selbst und gegen die Stadt Osnabrück vor dem Landgericht Osnabrück einen Schaden in Höhe von 1.600,– Euro ein. Die Einzelrichterin ließ den Hinweis ergehen, dass das LG nicht zuständig sei und ob Verweisung beantragt würde.
In diesem Zusammenhang ging es zunächst um die sachliche Zuständigkeit und im Anschluss um das Wesen des Amtshaftungsanspruchs (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Auch dieser Teil war relativ zäh, was jedoch daran gelegen haben dürfte, dass der Prüfer immer von dem gefragten Prüfling eine Antwort erwartete und sehr lange Zeit bis zur Abgabe einer Antwort verstreichen ließ.
Nachdem die Zuständigkeitsfragen ausführlich beantwortet waren, wollte der Prüfer wissen, welchen Schaden man als Rechtsanwalt genau geltend machen solle. Dabei ging es ihm v. a. um die richtige Einordnung von Wiederbeschaffungs- und Restwert, sowie um die Reparaturkosten. Zum Abschluss wollte er wissen, ob man als Anspruchsinhaber dazu verpflichtet sei, der gegnerischen Versicherung das Vorliegen eines Angebots für das Fahrzeug mitzuteilen, oder ob dies nicht erforderlich. Eine definitive Antwort gibt es nicht; diese Rechtsfrage ist Gegenstand einer Revision vor dem BGH.
Der Prüfer zeichnet sich durch eine gutmütige, aufmerksame und freundliche Art aus. Er gibt deutlich zu erkennen, wie eine Antwort einzustufen ist. Während der anderen Prüfungen wirkt er teils interessiert, teils jedoch sehr desinteressiert. Wenn es ihm nicht schnell genug geht, gibt er dies deutlich zu erkennen.
Seine Notenvergabe empfand ich als wohlwollend; Der Prüfer ist ein guter Griff als Prüfer.
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