Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen Juni 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus der Mündlichen Prüfung des Zweiten Staatsexamens in Niedersachsen vom Juni 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Prüfungsgespräch Frage-Antwort:

Prüfungsstoff : Aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: StPO und materielles StrafR

Paragraphen: §242 StGB

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Angestellte A ist bei einem Einzelhändler als Verkäuferin und stellvertretende Filialleiterin angestellt. Vereinfachend gesagt ist sie dabei beobachtet worden, Zigaretten (vier Schachteln) im Wert von ca. 20,00 € eingesteckt zu haben – natürlich ohne dafür zu zahlen – und dann ihre Filiale verlassen zu haben.

Zunächst wollte der Prüfer wissen, was der Geschäftsführer nun tun könne. In Betracht kam eine Strafanzeige – nicht zuletzt da es sich um geringwertige Sachen handelte und somit von einem relativen Antragsdelikt ausgegangen werden konnte. Der Prüfer wollte dann wissen, wo und wie man eine Strafanzeige stelle kann. Antwort: § 158 StPO (lesen!). Es wurde dann danach gefragt, ob Strafanzeigen auch per E-Mail eingereicht werden könnten, was vom Kandidaten verneint wurde. Auf den möglichen Grund einer Versagung der Einreichung von Strafanzeigen per (einfacher) E-Mail angesprochen argumentierte der Kandidat, dass die Ermittlungsbehörden aus dem Legalitätsprinzip heraus verpflichtet seien, jedem Anfangsverdacht nachzugehen. Dabei müsse jedoch ersichtlich sein, wer die Strafanzeige stellt. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Ermittlungsbehörden ansonsten durch E-Mail-Strafanzeigen, die von „alias“-Adressen versendet worden sind, überzogen und damit praktisch lahmgelegt werden könnten. Zudem sei auch an den Straftatbestand der Falschen Verdächtigung zu denken, § 164 StGB.

Darüber hinaus wurden dann kurz die Unterscheidung von relativen und absoluten Antragsdelikten sowie das (besondere) öffentliche Interesse thematisiert. Ebenfalls angesprochen wurde die Frage, ob bzw. wie die Staatsanwaltschaft hier im Falle eines hinreichenden Tatverdachts wohl verfahren wird. Als mögliche Handlungsvarianten wurde ein Absehen von der Strafverfolgung (§§ 153 ff. StPO), der Erlass eines Strafbefehls (§§ 407 ff. StPO) und die Anklage genannt. Dabei wurde auf die jeweiligen Vor- bzw. Nachteile eingegangen.

Weiter ging es dann mit der materiellen Prüfung der Strafbarkeit von A. Hierbei wurde zunächst ein Diebstahl – inklusive Definitionen – lehrbuchmäßig durchgeprüft. Als problematisch entpuppte sich dabei der Bruch fremden Gewahrsams, jedenfalls wollte der Prüfer darauf hinaus. In Anbetracht der Stellung von A als stellvertretende Filialleiterin war zu diskutieren, ob sie aufgrund dessen nicht ohnehin bereits von Anfang an Mitgewahrsam an den Zigaretten gehabt hat, der Gewahrsam mit ihrem Willen aufgehoben worden ist und ein Bruch fremden Gewahrsams infolgedessen ausschied.

Diese Problematik wurde ausführlich debattiert, wobei am Ende unterstellt worden ist, dass kein Gewahrsamsbruch vorgelegen hat und ein Diebstahl mangels Tatbestandsverwirklichung ausschied. Der vorstehende, hier auf das wesentliche reduzierte, Teil der Prüfung nahm bereits einen erheblichen Teil der Prüfungszeit in Anspruch. Der Prüfer wollte sodann auch nur noch wissen, welcher Straftatbestand als nächstes zu prüfen wäre. Antwort: Unterschlagung nach § 246 StGB.

Nachfolgend schilderte Der Prüfer dann einen weiteren Fall, den er vermutlich so vor kurzem zu bearbeiten hatte:

A begibt sich zum Straßenverkehrsamt um ein Fahrzeug anzumelden. Er legt dort die Fahrzeugpapiere sowie das Protokoll der Hauptuntersuchung vor, wobei dem Sachbearbeiter auffällt, dass der Stempel auf der Hauptuntersuchung nicht echt ist. Infolgedessen wird A kurze Zeit später von der Polizei aufgesucht, über seine Rechte belehrt und vernommen. In diesem Kontext erklärt er , das Fahrzeug mitsamt der Unterlagen eine Woche zuvor von dem B erworben zu haben. Er – also A selbst – habe B den Kaufpreis gezahlt und sich korrekt verhalten.

Die Polizei fährt daraufhin zu B und befragt diesen ebenfalls. B erklärt, das Fahrzeug zuvor für einen geringen Preis – nicht zuletzt wegen eines Motorschadens – von C erworben zu haben. Er – also B – habe den Wagen dann an den P übergeben, damit dieser den Motorschaden repariert und sich um die Abnahme des TÜVs kümmert. P habe dem B sodann 80 € für die Reparatur des Fahrzeugs in Rechnung gestellt und ihm außerdem TÜV-Plaketten zum Aufkleben gegeben. Dem B sei dies zwar komisch vorgekommen – er habe jedoch nicht weiter nachgefragt.

Strafbarkeit der Beteiligten?

Zunächst wurde eine Strafbarkeit des A hinsichtlich einer Urkundenfälschung in Form des Gebrauchens einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr nach § 267 Abs. 1 StGB geprüft. Nach Bejahung des objektiven Tatbestands scheiterte die Verwirklichung des subjektivenTatbestands am fehlenden Vorsatz des A. Anschließend prüfte ein Kandidat noch die Fälschung technischer Aufzeichnungen, wobei eine Tatbestandsverwirklichung abermals am Vorsatz scheiterte. Aus letztgenanntem Grunde wurde die Strafbarkeitsprüfung hinsichtlich A dann auch eingestellt. Weiter ging es mit der strafrechtlichen Prüfung in Bezug auf B. Hier wurde ebenfalls zunächst mit einer Prüfung der Urkundendelikte begonnen. Im Kern stellte sich die Frage, ob dem B ein Wissen beziehungsweise Wollen hinsichtlich einer Verwendung der TÜV-Plaketten zur Täuschung im Rechtsverkehr nachgewiesen werden konnte. Hier ließ sich in beide Richtungen argumentieren. Schließlich wurde dann noch ein Betrug des B zu Lasten des A geprüft und im Ergebnis auch bejaht.

Das war es dann auch schon – die Zeit war um.

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