Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
10.6 |
Gesamtnote 1. Examen |
11.7 |
Gesamtnote 2. Examen |
10.15 |
Prüfungsgespräch:
Es wurde zunächst ein kurzer Einstiegssachverhalt mündlich präsentiert, der stetig weiterentwickelt wurde. Zuerst sollte der A bei einer Corona-Demo ohne Maske „spazieren“ gewesen sein. Beamte der Polizei sprachen ihn an und erklärten ihm, er solle eine Maske aufziehen. Er entgegnete, er gehöre nicht zu der Demo. Vielmehr sei er nur zufällig hier unterwegs. Was veranlasst der angerufene StA? Hier handelt es sich um eine OWi nach der CoronaVO des Landes. Daher ist der StA nicht zuständig. Der A wollte sodann seine Personalien nicht nennen und wollte fliehen. Dabei schlug er dem einen Polizeibeamten mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Beamte hatte keine Schmerzen. A wurde festgehalten. Was veranlasst der StA nun? Prüfung seiner Zuständigkeit: § 1 StPO, Sachlich: § 142 I Nr. 2 GVG, Örtlich: § 143 GVG, 7 StPO: Tatort vorrangig (Nr. 2 I RiStBV) Etwas veranlassen wird er nur, bei einem Anfangsverdacht iSd. § 152 II StPO wegen: I. § 113 StGB (+). II. § 114 StGB (+). Die Unterschiede zwischen den beiden Normen wurden erörtert. III. § 223 StGB (-), keine Schmerzen. Durchsuchung des A? 102, 105 StPO? Richtervorbehalt. Aber Gefahr in Verzug? Nein. Er befand sich ja bereits in polizeilichem Gewahrsam. Welcher Richter ist zuständig? Ermittlungsrichter, 162 StPO Es konnte sodann kein Ausweisdokument gefunden werden. Was ist noch möglich? Haftbefehl, §§ 125, 112, 114 StPO Welcher Richter ist zuständig? Haftrichter, § 125 StPO. Er sitzt dort, wo der Gerichtsstand begründet ist. Er ist nur für Haftbefehle und alles, was sich hierauf bezieht zuständig, § 126 I StPO. Prüfung der Voraussetzungen eines Haftbefehls. § 112: dringender TV. Hier darauf achten, dass es um die hohe Wahrscheinlichkeit geht, dass der Verdächtige die Tat begangen hat, er also zum sehr wahrscheinlich zum Täterkreis zählt. Haftgrund: Fluchtgefahr Keine Unverhältnismäßigkeit: hier konnte dann alles vertreten werden. Der Prüfer war aber eher dafür zu haben, dass ein Haftbefehl insgesamt angemessen ist. Schließlich habe es der A ja selbst in der Hand, der Vollstreckung durch Preisgabe seiner Identität zu entgehen. Ferner folgte noch ein kurzer Fall, in dem die V bereits wegen Urkundenfälschung verurteilt war. Ihr Impfpass unterlag der Einziehung. Die V hat die Seite mit der Fälschung sodann selbst herausgerissen und entsorgt und den Impfpass im Anschluss mit einem Vermerk eingesendet, sie könne ihren Pass doch nunmehr auch zurückerhalten. Das Urteil war rechtskräftig. Wiederaufnahmegründe lagen nicht vor. Jedoch hätte nun als letztes aller erdenklichen Mittel ein Gnadengesuch gestellt werden können.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachen im März 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.