Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
11 |
Endnote |
10 |
Endnote 1. Examen |
9 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Deliktsrecht
Paragraphen: §286 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer stellte einen Fall aus dem Deliktsrecht. F schenkt M, der getrennt von ihr wohnt und mit dem sie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildet, einen Hund. Er trägt die Kosten für diesen aber allein und zahlt auch die Versicherung allein. Sie besucht ihn eines Tages und beim gemeinsamen Essen greift sie unter den Tisch, wo der Hund sitzt, und der beißt sie dann und richtet sonstigen Schaden an ihren Sachen an. Sie verletzt sich dabei und muss Heilbehandlungskosten aufbringen + ihre Kleidung ist kaputt etc. Ihr Freund ist tierschutzversichert. Wie ist aus Sicht der Frau vorzugehen. Zu prüfen war materiell § 833 BGB, wobei Clou des Falles war, dass die Frau ihren Mann und der wiederum die Versicherung verklagen müsse, bzw. bereits zuvor den Streit verkünden müsse, damit die Schadensabwicklung im Dreieck geschieht. Dies ist nämlich der Unterschied bei der Tierhalterhaftung gegenüber einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies sollte herausgearbeitet werden. Zudem war im Rahmen der Prüfung auf die Haltereigenschaft, das tierspezifische Verhalten und ein mögliches Mitverschulden einzugehen. Wir machten auch Exkurse zu Unterschieden, wenn eine Ehe vorläge. Im Zuge der Prüfung wurden immer wieder kleine Exkurse eingebaut, z.B. wie die Streitverkündung genau abläuft und was für Wirkungen sie hat. Ob die Versicherung, wenn sie dem Prozess beitritt, alles bestreiten und in Frage stellen kann und ob sie sich in Widerspruch zu den Äußerungen ihres Versicherungsnehmers setzen kann. Wie thematisierten die Möglichkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen. Dann kam noch ein 2. Fall. Es ging um eine Reparatur einer Heizung, wobei in der Rechnung stand, dass diese zahlbar bis zum 01.12. sei. Nachdem kein Geld einging, wurde ein RA seitens des Werkunternehmers eingeschaltet und sollte die Gegenseite mahnen. Die Frage war, welche Anspruchsgrundlage für die RA-Gebühren in Betracht kommt, wenn auf die Mahnung dann zwar die Hauptforderung nicht aber die RA-Kosten gezahlt werden. Es sollte § 286 BGB durchgeprüft werden und dabei herausgearbeitet werden, dass es für eine kalendermäßige Bestimmung einer Leistungszeit nicht genügt, wenn diese im Rahmen der Rechnung nur einseitig auferlegt wird. Die Partei bliebe also auf ihren RA-Kosten sitzen.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom November 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.