Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
11,68 |
Endnote |
11,47 |
Endnote 1. Examen |
9,96 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Verordnung nach WaffG und Subdelegationsverordnung, Gefahrenabwehrverordnung
Paragraphen: §41 VwVG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reinfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hat am Fall
Prüfungsgespräch:
Beim Hereingehen in den Prüfungssaal lagen bereits 2 umgedrehte Zettel auf unseren Tischen, denen wir zunächst keine Bedeutung geben sollten. Der Prüfer schildert zunächst eine Situation, in der wir uns vorstellen sollten, dass wir Sachbearbeiter bei der Landeshauptstadt Hannover sind und angesichts der Messerangriffe in letzter Zeit das Tragen von Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen verboten werden soll. Zunächst ging es um die Handlungsform. Nachdem zunächst eine Verfügung nach § 11 NPOG genannt wurde, wurde die Rechtsform eines abstrakten Rechtssatzes genannt, hier Gefahrenabwehrverordnung, § 55 NPOG. Dabei wurden die verschiedenen Gefahrenbegriffe genannt. Der Prüfer fragte dann, ob es nicht noch eine speziellere Ermächtigungsnorm geben könnte. Es wurde dann das WaffG genannt, dort nach einiger Suche § 42 Abs. 5 und 6 WaffG. Weil danach nur die Landesregierung zur Verordnungsgebung ermächtigt ist, wurde herausgearbeitet, dass es einer weiteren Übertragung durch Verordnung bedarf, was nach § 43 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 4 WaffG möglich ist. Sodann sollten die Blätter umgedreht werden. Das eine Blatt war die Subdelegationsverordnung. Diese ermächtigte zur Übertragung der Verordnungsermächtigung auf die Kommunen. Dann wies. der Prüfer auf die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO-WaffG) hin, welche sich im März befand. Dort wurde die Verordnungsermächtigung auf die Kommunen übertragen. Es sollte sodann überprüft werden, ob die Verordnungen wirksam sind. Es wurde das Zitiergebot nach Art. 43 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung genannt, dem Äquivalent zu Art. 80 GG. Sodann wurde festgestellt, dass das Zitiergebot der Durchführungsverordnung verletzt worden sei, weil es nicht alle Normen der Subdelegationsverordnung aufnahm. Sodann sollte das zweite Blatt gelesen werden. Der Prüfer fasste deren Inhalt kurz zusammen: Es war eine Verordnung der Landeshauptstadt Hannover, erlassen aufgrund der genannten Verordnungen, soweit es Waffen betraf und aufgrund § 55 NPOG, soweit es gefährliche Gegenstände betraf. Inhaltlich verbot die Verordnung das Mitführen von Waffen im technischen Sinne (WaffG), Messern und gefährlichen Gegenstände, wobei die gefährlichen Gegenstände mit Regelbeispielen unterlegt waren. Ferner erhielt die Verordnung Bußgeldvorschriften. Sodann wurde geprüft, ob die Verordnung materiell rechtmäßig war. Es wurde zunächst durch verschiedene vom Prüfer gebildete Beispiele erörtert, dass der Begriff des Messers sowohl eine Waffe im technischen Sinne (§ 1 WaffG) sei als auch ein Messer bzw. gefährlicher Gegenstand. Dies war insoweit problematisch, als dass die Verordnung die Begriffe Waffe i.S.d. WaffG und anderer Gegenstand trennscharf voneinander scheiden will. Ferner wurde herausgearbeitet, dass dies auch wegen der Bedrohung mit Bußgeld (Art. 103 GG) problematisch sein könnte, insbesondere weil die einzelne Bußgeldobergrenze unterschiedlich war. Insgesamt viel hier auch der allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz und das rechtstaatliche Gebot der Normenklarheit. Zwischenergebnis war also die Rechtwidrigkeit der Verordnung. Dann wurde gefragt, was ein Sachbearbeiter zu tun habe, wenn er dieses Ergebnis feststellte. Gefragt wurde, wer die Verordnung erlässt (§ 58 Nr. 5 NKomVG: Vertretung = Rat). Dann wurde festgestellt, dass diese (nichtige) Verordnung (deklaratorisch) aufzuheben sei. Meine Antwort, dass der Beamte nach § 36 Abs. 2 BeamtStG zu remonstrieren habe, sodass es wegen des hierarchischen Aufbaus der Verwaltung zum Oberbürgermeister käme, welcher nach NKomVG einen Ratsbeschluss herbeiführen könnte, schien ihm zu gefallen. Es wurde dann noch nach Rechtsschutzmöglichkeiten für den Bürger gefragt. Genannt wurde das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Auf die Frage, ob dies auch die Landeshauptstadt durchführen könne, wurde gesagt, dass diese zwar als Behörde antragsbefugt sei, ihr aber nach dem oben Gesagten das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Antragsfrist von einem Monat wurde erörtert. Es wurde festgestellt, dass diese mit der Bekanntgabe zu laufen beginnt. Zu der Frage, wie die Verordnung bekanntgegeben wird, sagt ich zunächst: NGVBl. Auf die Nachfrage, dass es keine Landesverordnung sei: Amtsblatt nach Maßgabe des § 11 NKomVG. Ferner wurde noch gefragt, wie eine Allgemeinverfügung bekanntgegeben wird: § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, öffentliche Bekanntgabe.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Niedersachsen im September 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.