Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im August 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im August 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 51 2 2
Aktenvortrag 12 2 2
Prüfungsgespräch 9 2 2
Endnote 7,72 2 2
Endnote (1. Examen) 9,63

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Grundrechte. Art 4, 6 und 7 GG.

Paragraphen: §4 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Wir sind Rechtsanwälte und zu uns kommt der 17 jährige Schüler muslimischen Glaubens. Er möchte in seiner Mittagspause in der Schule auf den Fluren oder den Räumlichkeiten der Schule beten. Die Schulleitung bzw. Direktorin genehmigt dem Schüler das beten aber nicht. Die Schule liegt in einem räumlichen Bereich den man als sozialen Brennpunkt bezeichnen kann. Dort gibt es viele verschiedene Religionsgemeinschaften. Was kann der S tun? Reden und Gespräche mit der Schulleitung machen keinen Sinn mehr.
Die Frage ist ob hier schon ein Verwaltungsakt ergangen ist oder ob die Direktorin bloß mitgeteilt hat, dass sie das beten nicht genehmigt. Hier wohl keine Regelungswirkung und noch kein VA.
Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich? Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet und als statthafte Klageart kommt eine Verpflichtungsklage in Betracht. Annahme eines VA durchaus möglich und vertretbar. In Betracht kommt auch eine Feststellungsklage. Kann der S selber klagen? Nach dem Gesetz über religiöse Kindererziehung ist das der Fall. Zur Begründetheit einer Klage:
Wir haben ausführlich die Grundrechte Art. 4, 6 und 7 GG durchgeprüft. Welche Argumente sprechen für und gegen eine Grundrechtsverletzung. Werden die Grundrechte anderer Schüler oder Personen verletzt? Vor allem auch das Erziehungsrecht der Eltern. Die Prüfung erfolgte ganz klassisch wie im ersten Semester. Zum Schluss die praktische Konkordanz und die Verhältnismäßigkeit. Das Stichwort Schulfrieden war sehr wichtig (wusste aber keiner).
Gut wäre es gewesen, die Kruzifixeentscheidung und den Kopftuchfall zu kennen.
Viel Erfolg!