Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Dezember 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Dezember 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 42 48 4 7 7
Aktenvortrag 5 13 3 7 8
Prüfungsgespräch 9 13 7 7 11
Endnote 7,4 10,0 5 7 8
Endnote (1. Examen) 8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: hauptsächlich materielles Zivilrecht, Schuldrecht

Paragraphen: §323 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

A und B schließen einen Kaufvertrag über ein bestimmtes Pferd. Der B will das Pferd aber noch nicht sofort mitnehmen, sondern eine Woche später abholen. In der Zwischenzeit soll A mit dem Pferd ein Verladetraining durchführen. Das tut er aber nicht. Eine Woche später kommt B um das Pferd abzuholen. Er kommt jedoch nicht mit einem normalen Pferdeanhänger, sondern mit einem gewöhnlichen Anhänger auf dem ein Pferd passt. Das Pferd möchte nicht in den Anhänger gehen. Deshalb zieht A das Pferd am Halfter in den Anhänger und B schiebt das Pferd von hinten. Als das Pferd im Anhänger ist dreht es durch und verletzt sich dabei so sehr, dass es vom Tierarzt eingeschläfert werden muss. Der Kaufpreis ist noch nicht gezahlt.
A verlangt von B die Zahlung von 10.000 €. B verweigert die Zahlung.
Auf Antrag des A ergeht gegen B ein Mahnbescheid über 10.000 €. Als Begründung wird Schadenersatz angegeben.
B kommt nun zu uns als Mandant und will wissen was er tun soll.
Zunächst haben wir geprüft, ob A noch einen Anspruch auf B auf Kaufpreiszahlung hat.
AGL: § 433 II BGB
Kaufvertrag unproblematisch geschlossen.
Forderung auch nicht aufgrund von Erfüllung erloschen.
Ich habe dann darauf hingewiesen, dass A gem. § 326 V BGB vom Kaufvertrag zurücktreten könnte. Darauf wollte der Prüfer aber ganz offensichtlich nicht hinaus. Er schüttelte wild mit dem Kopf und schnaufte vor sich hin. Lasst euch von so etwas nicht beeindrucken. Das heißt nicht, dass ihr etwas komplett Falsches erzählt habt, sondern nur, dass es nicht das ist, worauf der Prüfer in dem Moment hinaus will. Denn dann einfach noch einmal in Ruhe nach und dann kommt ihr sicher auf die richtige Antwort.
Der Prüfer wollte auf § 326 I BGB hinaus. Braucht der Schuldner nach § 275 I BGB nicht zur leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung automatisch. Man braucht keinen Rücktritt zu erklären.
Danach haben wir über § 326 II BGB gesprochen. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass B nicht weit überwiegend für die Unmöglichkeit verantwortlich ist. Dann haben wir über die beidseitig zu vertretene Unmöglichkeit gesprochen. Das war dann aber auch wirklich schon das Schwerste in der Prüfung. Der Prüfer hat gut an das Problem herangeführt und man konnte das Problem, auch ohne dass man das noch im Kopf hatte, gut lösen. Eine Analogie von § 326 II BGB wurde abgelehnt, da es an der Planwidrigkeit der Regelungslücke fehlt. Ganz kurz wurde die Störung der Geschäftsgrundlage angesprochen, aber die Idee auch recht schnell verworfen.
Wir haben dann einen Schadenersatzanspruch aus § 280 I BGB geprüft und das Mitverschulden thematisiert. Beide haben das Pferd mit Gewalt in den Anhänger befördert, A hat das Verladetraining nicht durchgeführt, der Anhänger war kein richtiger Pferdeanhänger,… Quote 1/3 2/3 oder 50:50. Eigentlich egal.
Dann haben wir über den Mahnbescheid gesprochen. Da ging es ziemlich durcheinander und keiner von uns hat so richtig verstanden, was wir eigentlich gerade besprechen. Schwere Fragen zum Mahnbescheid wurden aber nicht gestellt.
Zum Schluss wollte der Prüfer mit uns noch den Abschleppfall besprechen. Da sind wir aber nicht weit gekommen.
A betreibt einen Supermarkt und hat einen Parkplatz auf dem Kunden maximal eine Stunde lang parken dürfen. B ist der Nachbar und parkt dort einfach den ganzen Tag. A lässt den Pkw von B abschleppen. Darf er das?
§ 1004 BGB wurde abgelehnt, weil der in dieser Situation nicht passt. Der hilft einem nur im Klageverfahren. A hat den Pkw aber abschleppen lassen und nicht, dass B den Pkw wegfährt.
Es wurde ganz kurz GoA angesprochen, aber nicht geprüft. Dann haben wir noch ganz kurz über § 859 I BGB gesprochen und dann war die Prüfung auch schon zu Ende.
Nichts davon war wirklich schwer. Ich war leider sehr nervös in der Prüfung und konnte mich nicht gut konzentrieren. Ansonsten hätte ich sicherlich besser abgeschnitten.

Ihr packt das schon! Bald ist es geschafft! Viel Glück!

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