Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Juli 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juli 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 27,75
Aktenvortrag 6
Prüfungsgespräch 9
Endnote 6,07
Endnote (1. Examen) 6,44

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Diebstahl, Betrug, Gang des Strafverfahrens

Paragraphen: §242 StGB, §263 StGB, §316 StGB, §81a StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

A fährt mit dem Auto zu einer Selbstbedienungstankstelle und tankt sein Auto halbvoll. Dabei hat er stets den Mitarbeiter der Tankstelle im Blick. Nach dem Tankvorgang fährt A – wie beabsichtigt davon, ohne zu bezahlen. Der Inhaber der Tankstelle erstattet Strafanzeige.
Zunächst die Frage: Geht das?
–> ja, gem. 158 StPO –> setzt Ermittlungsverfahren in Gang
Was geschieht im Ermittlungsverfahren? Prüfung des Anfangsverdachts. (Die Prüferin wollte hier den Anfangsverdacht definiert haben)
Was für Möglichkeiten hat die StA zur Ermittlung? Sie kann die Polizei mit den Ermittlungen beauftragten (§ 163 StPO)
Fall geht weiter:
Polizei fährt nun zu A und trifft in sturzbetrunken in seiner Wohnung an.
Möglichkeiten?
§ 81a StPO
Mögliche Delikte:
A) 242 StGB
a) Benzin = fremde bewegliche Sache?
Definition „fremd“: (+), wenn Sache wenigstens auch im Miteigentum eines anderen steht
–> P : getanktes Benzin ursprünglich im Eigentum des Tankstellenbesitzers, aber durch das Tanken trat Vermischung mit schon vorhandenem Benzin ein. Gesetzlicher Eigentumsübergang? (+), aber trotzdem 50/50. Tankstellenbesitzer und A sind beide zu gleichen Teilen Eigentümer des Benzins im Tank
–> fremd (+)
b) Wegnahme
Hier i.E. (-), da hier zwischen Diebstal und Betrug abgegrenzt werden muss. Beim Diebstahl erfolgt eine Wegnahme, beim Betrug erfolgt eine tauschungsbedingte Wegnahme. Letzere kag hier vor, so dass der Diebstahl i.E. ausschied.
Dann folgte lediglich noch die Prüfung von § 263 StGB (Betrug) in den Konstellationen, dass A daon ausgeht, dass er beobachtet wird, dass er denkt, er wird nicht beobachtet usw.
Also der ganz standardmäßige Selbstbedieungstankstellenfall 🙂