Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im November 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im November 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 8,6 6,5 8,3 7,3 12 7
Aktenvortrag 6 10 10 7 13 11
Prüfungsgespräch 11 11 11 11 13 12
Endnote 9,07 8,2 9,2 8,3 12,4 8,6
Endnote (1. Examen) 9,27

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Beweisverwertung, Mord

Paragraphen: §211 StGB, §112 StPO, §7 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein,  Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Herr Prüfer stellte zwei Fälle vor:

  1. Sie sind Staatsanwältin/ Staatsanwalt. Wir sehen ein Video auf dem vermummte Personen(Terroristen) Gefangene in orangefarbenen Overalls an den Strand schleppen und diese enthaupten. Die Tat ist religiös motiviert. Dies alles geschieht im Ausland. Die Täter erkennen wir nicht.
  2. Der deutsche Staatsangehörige M. reist nach Deutschland ein. Er gehört einer terroristischenOrganisation an und es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass M. Anschläge in Deutschland plant.

Seine Wohnung wird von der Polizei mit Videokameras ausgestattet. M. unterhält sich mit einem Bekannten und rühmt sich damit, dass er während seiner Zeit im Ausland einen Gefangenen am Strand enthauptet habe.

Wir haben zu Anfang über die verschiedenen Stufen des Tatverdachts gesprochen d.h. Anfangsverdacht, hinreichender Tatverdacht und dringender Tatverdacht und wofür der jeweilige relevant ist. Dann haben wir über die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gesprochen.

Insbesondere die Haftgründe sollten aufgezählt werden. Herr Prüfer wollte wissen, wie die Rspr. § 112 Abs. 3 StPO auslegt. Hier muss eine restriktive Auslegung erfolgen und die Verhältnismäßigkeit beachtet werden, um einen Ausgleich zu den anderen Haftgründen herzustellen.

Dann sprachen wir über § 211 StGB. Jedes der Merkmale wurde definiert und dann überprüft, ob dieses mit Blick auf den Fall einschlägig ist. Länger hielten wir uns bei dem Merkmal „aus niedrigen Beweggründen“ auf und überlegten, ob eine religiös motivierte Tat hierunter gefasst werden könnte.

Dann diskutierten wir über die von der Rspr. entwickelte Einschränkung, solche Fälle aus dem Bereich der niedrigen Beweggründe auszunehmen, bei denen der Täter so in seinem Kulturkreis verhaftet ist, dass er das Unrecht der Tat nicht erkennt (Ehrenmordfälle). Dann sprachen wir länger über den Begriff der Heimtücke und die besonderen Fälle, die die Rspr. dazu entwickelt hat (erweiterter Selbstmord und Haustyrann). Zudem wollte er wissen an welchem Merkmal die Rspr. diese einschränkende Auslegung festmache (an dem Wort Tücke in Heimtücke). Dann gingen wir über zum Strafmaß der Norm (lebenslang). Herr Prüfer wollte wissen, warum idR trotz lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freilassung nach 15 Jahren stattfinde. Die Antwort findet sich in § 57a StGB.

Zudem klärten wir die Frage, ob das deutsche Recht Anwendung findet (ja nach § 7 StGB).

Dann wollte Herr Prüfer wissen, welche Überlegungen zur Änderung des § 211 StGB vom Gesetzgeber derzeit diskutiert werden.

Zum Schluss sprachen wir noch über die Möglichkeit der Verwertung des Videos als Beweismittel in einem Strafverfahren, da dieses nach den Vorschriften eines anderen Gesetzes (POR) erlangt worden war. Im Strafverfahren richtet sich die Verwertungsmöglichkeit nach § 161 Abs. 2 StPO. Dann sprachen wir darüber warum die StPO keine Videoüberwachung von Wohnraum kennt. Dies sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erklären. Denn bei den Maßnahmen des Polizei- und Ordnungsrechts gehe es darum präventiv Rechtsverletzungen zu verhindern, im Strafverfahren gehe es dagegen um repressive Maßnahmen und das Interesse des Staates seine Normen durchzusetzen.

Dies wiege im Verhältnis zum Eingriff weniger schwer.

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