Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im November 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Das Prüfungsgespräch bestand aus zwei Teilen – einer Diskussion zu einem aktuellen Thema sowie einem kleinen Fall, dieses Mal aus dem Gewerberecht.
Wie erwartet begann der Prüfer das Prüfungsgespräch mit einem aktuellen Thema: die Bundestagswahl und die daraus folgende Regierungsbildung. Wir sprachen über die aktuellen (gescheiterten) Gespräche (zu einer evtl. Jamaika-Koalition) und der Beendigung dieser Koalitionsverhandlungen. Daraufhin erwartete der Prüfer die rechtliche Aufladung des Themas und wir kamen zu den Art. 62 ff. GG hinsichtlich der Bundesregierung, den unterschiedlichen Bundeskanzlerwahlvorgängen (Art. 63 Abs. 3, 4 GG) und zu der Frage, ob, warum und wie lange die Bundeskanzlerin nun nach der Wahl das Amt als Geschäftsführende übernommen hat (insbesondere Art. 69 Abs. 3 GG). Dieser Teil des Prüfungsgespräch zum aktuellen Thema war leider sehr zäh, da die Fragen des der Prüfer, obwohl er manche Fragen auch freigab bzw. er Prüflinge suchte, die eine Antwort haben könnten, selten zu seiner völligen Zufriedenheit von uns beantwortet werden konnten und sich die Prüfung daher ziemlich zog.
Dann schilderte der Prüfer uns folgenden Fall, zu dem wir uns Notizen mit den genauen Daten machen sollten:
Der Mandant sei Inhaber eines Fahrradgeschäfts und hatte Steuerrückstände bei seinem zuständigen Finanzamt. Daraufhin erhielt er am 2.10. einen Bescheid der Stadt X, welche eine Gewerbeuntersagung nach § 30 GewO zum 1.10. enthielt. Eine sofortige Vollziehung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Mandant befand sich zu dem Zeitpunkt jedoch im Urlaub, welchen er zudem verlängerte. Daher bat er seinen Nachbarn zur Klageeinreichung, welche am 4.11. bei Gericht eingegangen ist.
Auch dieser Teil des Prüfungsgesprächs lief leider nicht flüssig, dabei erwartete der Prüfer letztlich nur eine strukturierte Prüfung mit jeweils einigen abgewandelten Fragen. Gesprochen wurde über die Anfechtungsklage vs. einstweiliger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Sodann sollte ganz schematisch geprüft werden. Thematisiert wurden die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, die statthafte Antragsart, den Antragsteller und -gegner, zur „Frist“ und den Zugangsbestimmungen hinsichtlich des Bescheids, und insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis. Der Prüfer ging immer wieder reihum. Problematisiert wurden zudem insbesondere ein Schriftformerfordernis bzw. das Fehlen einer Unterschrift des Antragstellers, der möglichen Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 3 VwGO) sowie worauf sich der Antrag stützen würde.
Zur Prüfung des eigentlich interessanten materiellen Teils des Falles, hinsichtlich der Zuverlässigkeit etc., sind wir leider nicht mehr gekommen, da die Zeit schon mehr als um war.
Insgesamt kann ich trotzdem betonen, dass der Prüfer ein wirklich netter Prüfer ist. Auch wenn unsere Prüfung leider ziemlich oft ins Stocken geriet, so habt ihr – mein persönlicher Eindruck – einen guten Prüfer erwischt. Er benotet sehr fair und eher wohlwollend.
Viel Glück!