Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Dezember 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 8,2 |
Prüfungsgespräch | 10,4 |
Endnote | 8,8 |
Endnote (1. Examen) | 8,8 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Rechtsschutz, Sicherheitsrecht
Paragraphen: §80 VwGO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte folgenden Fall. Ein Bauantrag wurde abgelehnt. Der Bauherr sammelt über einen längeren Zeitraum Baustoffe auf seinem Grundstück im Außenbereich an. Nach dem Hinweis eines Nachbarn schickt ihm die Gemeinde einen Brief mit unter anderem folgenden Inhalt:
- Es wird Ihnen untersagt eine bauliche Anlage zu errichten.
- Im Falle der Zuwiderhandlung wird Zwangshaft angedroht.
- Die sofortige Vollziehbarkeit wird angeordnet.
- Der Bescheid kostet 5000 EUR wegen des Wertes der Baugenehmigung.
Der Bauherr begibt sich zum Anwalt und möchte Rat.
Frage: Was würden Sie sagen?
Eine Präzisierung erfolgte nicht. Das Prüfungsgespräch drehte sich dann zunächst darum, was dieser Brief ist bzw. was er enthält. Dargestellt werden sollte warum jeweils Verwaltungsakte vorliegen nebst Subsumption an Art. 35 BayVwVfG, wobei er besonderen Wert auf den Regelungsgehalt der Nummer 1 gelegt hat.
Anschließend waren die gerichtlichen Rechtsbehelfe für die jeweiligen Nummern zu benennen und die Frage zu beantworte, ob ein Vorgehen dagegen Sinn ergebe.
Danach war jeweils die Rechtsgrundlage zu ermitteln und zu schildern, warum so ein Bescheid für die Gemeinde Sinn ergibt und die repressiven und präventiven Zielrichtungen der Sicherheitsbehörden darzulegen.
Anschließend ging es an die Rechtmäßigkeitsprüfung der jeweiligen Ziffern. Dabei wurde grundsätzlich eine präzise Subsumption erwartet.
Bei Ziffer 1 war ein genaueres Eingehen auf die Rechtsgrundlage und Unbestimmtheit nach Art. 37 I 1 BayVwVfG gewünscht.
Dabei erfolgte außer wenn er etwas genauer wissen wollte keine Nachfrage, so dass unklar bleib, was er genau hören wollte.