Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im Mai 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,42
Aktenvortrag 11
Prüfungsgespräch 12,2
Endnote 8,13
Endnote (1. Examen) 10,95

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Verfassungsbeschwerde, Versammlungsrecht

Paragraphen: §5 GG, §8 GG, §93 GG, §3 VersG, §17a VersG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung mit folgendem kurzen Fall: Wir sollen uns in die Rolle eines Rechtsanwalts versetzen, zu dem der Mandant mit einem strafgerichtlichen Revisionsurteil kommt.
Der Mandant ist wegen Versammlungsdelikten verurteilt worden, die er anlässlich einer 1.MaiDemonstration begangen haben soll. Tatsächlich hat er sich aber friedlich und waffenlos an der Demonstration beteiligt und hat ein Transparent in die Höhe gehalten „Merkel muss weg“. Lediglich andere Teilnehmer haben randaliert.
Der Prüfer wollte zunächst einmal wissen, welche Informationen/Dokumente der Rechtsanwalt von seinem (künftigen) Mandanten erfragen soll. [Rechtsschutzversicherung?, Abschriften aller Urteile oder nur des Revisionsurteils?, Vollmacht?, Anschrift des Mandanten?]
In diesem Zusammenhang wollte der Prüfer wissen, worin sich Berufungs- und Revisionsinstanz unterscheiden? [Tatsachen-/Rechtsfragen].
Danach fragte er, wie letztlich noch gegen die Verurteilung reagiert werden kann. Auf die Anhörungsrüge, § 152a VwGO, wollte er nicht hinaus (Strafgericht – VwGO). Vielmehr sollte es um Verfassungsrecht gehen. Mit der bloßen Antwort Verfassungsbeschwerde war er noch nicht recht zufrieden. Er fragte, ob man ein Wahlrecht habe, zum BVerfG bzw. zum Landesverfassungsgerichtshof zu gehen. Das sei umstritten. Letztlich wollte er zur

Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu sprechen kommen. Insofern prüften wir die zunächst die Zulässigkeit und verhedderten uns am Rande auch an Fristfragen dazu. Sodann kamen wir zur Begründetheit. Der Prüfer wollte hören, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist, sondern nur spezifisches Verfassungsrecht prüft. Wir kamen auf Art. 8 GG und dessen Schutzbereich. Dann kamen wir auch auf Art. 5 I 1 GG zu sprechen und erörterten das Verhältnis dieser beiden Grundrechte zueinander. Er wollte dabei auch verschiedene Ansichten dazu hören, was eine Versammlung ist und wie viele Menschen teilnehmen müssen. Er wollte das Schlagwort „für die Demokratie schlechthin konstituierend“ hören. Überhaupt wollte er Schlagworte hören, z.B. Superrevisionsinstanz, spezifisches Verfassungsrecht…
Anschließend sollte erarbeitet werden, worauf die strafrechtliche Verurteilung fußen könnte, d.h. ob es im Versammlungsrecht selbst einen möglichen einschlägigen Straftatbestand gibt oder lediglich bloße OWi-Tatbestände in Betracht kommen.
Wir befassten uns mit der Frage, ob der Kölner Karneval eine Versammlung ist und ob der CSD eine solche ist. In diesem Zusammenhang diskutierten wir das Uniform- und Vermummungsverbot.