Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte zunächst folgenden kurzen Fall: Ein Strafgefangener möchte gegen das Land Hessen eine Schadensersatzforderung in Höhe von 600.000 Euro geltend machen, weil er sich schlecht behandelt fühlte. Er beantragt einen Mahnbescheid; jedoch nur unter der Bedingung, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Wir diskutierten zunächst mögliche Anspuchsgrundlagen und die Zuständigkeit des Rechtspflegers und gingen auf die Besonderheiten des Mahnverfahrens ein. Schnell landeten wir bei der Prozesskostenhilfe und besprachen deren Voraussetzungen. Etwas stockend drängte sich nach mehrfachem Fragen die Problematik auf, dass im Rahmen des Mahnbescheids gerade keine Schlüssigkeit oder Begründetheit geprüft wird. Guckt euch den Unterschied nochmal an! Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind jedoch die Erfolgsaussichten der Hauptsache ausschlaggebend. Wir diskutierten unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten, wobei es der Gruppe nicht ganz leicht fiel, eine vernünftige Struktur in das Problem zu kriegen. Letztendlich kamen wir endlich darauf, dass die Erfolgsaussichten im Mahnverfahren davon abhängen, ob man irgendwann einen Vollstreckungsbescheid erhält. Und wann erhält man diesen? Wenn der Gegner keinen Widerspruch einlegt. Somit wäre die Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, wenn man vorher das Land Hessen danach fragt, ob es vorhat gegen den Mahnbescheid vorzugehen. Denn nur davon sind die Erfolgsaussichten abhängig. Wir standen ziemlich auf dem Schlauch, aber alles in allem wäre das durchaus machbar gewesen.