Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Juli 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juli 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Nachtragsanklage, Körperverletzung

Paragraphen: §266 StPO, §226 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

In der Prüfung selbst wurde ein formell-rechtlicher sowie ein materiell-rechtlicher Fall diktiert. Im Rahmen der Fälle wurden dann Einzelfragen und Systemverständnis abgefragt.
1. Fall:
B und T werden vor der Jugendschutzkammer eines Landgerichts angeklagt wegen neun Fällen von Kindesmissbrauch (§ 176 StGB). Die Geschädigte N sagt zu den neun Fällen in der Hauptverhandlung aus. Im Rahmen der Aussage kommt heraus, dass weitere 15 Taten durch die Angeklagt verwirklicht wurden. Die Staatsanwaltschaft führt ein neues Ermittlungsverfahren durch und erhebt Anklage wegen der weiteren Taten. Hierbei will sie, dass das Landgericht einen Eröffnungsbeschluss zulässt und die Verfahren verbindet. Das Landgericht folgt dem und verurteilt auch für die neuen Taten.
Fragen:
Grundsätzliche Fragen zum Instanzenzug.
Welchen Rechtsschutz kann man gegen das Urteil erlangen?
Ausführliche Befragung zum Thema der „Spezialität“ von § 4 StPO (Verbindung von Verfahren) zu § 266 StPO (Nachtragsanklage)

2. Fall:
Die M-AG entwickelt zu Therapiezwecken Medikamente. Die für sie zuständige Behörde untersagt allerdings klinische Studien (= Testreihen an Menschen). Der Vorstand der M-AG besteht aus A+B+C. B will die Medikamente jedoch heimlich testen in der Privatklinik des Freundes F. B überredet A und C dazu, alle stimmen für die Weitergabe an F. Dabei nehmen sie eventuelle Nebenwirkungen in Kauf. B übergibt sodann dem F den Wirkstoff. In der Klinik wird die 13-jährige S damit behandelt, mit Einwilligung der Mutter M. F klärt über den Test auf, nicht über die (möglichen) Nebenwirkungen. Angestellter X soll die Medikamente verabreichen, wobei nur F die Folgen bewusst sind. X gibt S die Tabletten. S hat daraufhin starke Schmerzen und eine Lähmung ihres kleinen Fingers tritt ein. Der Berufswunsch der S war Pianistin. Weiterhin bekommt der 17-jährige G die Medikamente. Dieser erleidet eine dauerhafte Armeinschränkung. Er und seine Eltern hätten jedoch auch bei Kenntnis der Folgen die Medikamente getestet.
Fragen:
Strafbarkeit von A,B,C,X,F
§ 223, 224, 226, 229 mit Blick auf §§ 25 I 2, II, 26 StGB
Irrtum der Mutter und hypothetischer Alternativverlauf
Theoriendarstellung iRd § 226 StGB