Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Wir waren in der Prüfungsgruppe nur zu viert und die Prüfung dauerte dementsprechend nur 40 Minuten.
Der Prüfer begann die Prüfung mit der Frage, was die VOB ist und wie sie in einen Vertrag eingebracht werden kann. Es ging dann um die Voraussetzungen von AGB und deren Einbeziehung in den Vertrag. Auf die Frage, ob es Besonderheiten bei Verträgen zwischen Unternehmern gebe, wollte er auf den § 310 Abs. 1 BGB hinaus.
Dann prüften wir folgenden Fall:
A ließ durch B Natursteinarbeiten an seinem Haus durchführen, die mangelhaft waren. Was kann A machen?
Nach kurzem Ausflug zu dem neu kodifizierten Bauträgervertrag (aufgrund der Bemerkung eines Prüflings) kamen wir auf Werkvertragsrecht zu sprechen. Es ging um die Selbstvornahme und den Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB.
A verkauft das Haus an C und möchte nun Schadensersatz von B. Zunächst ging es darum, ob die Umstellung des Klageantrags eine Klageänderung darstellt. Hier ging es darum, an der Norm des § 264 Nr. 3 ZPO zu diskutieren – ist Schadensersatz ein anderer Gegenstand? Dann ging es um die Fragen, ob A die Klage weiterführen kann (ja, § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO) und worin der Schaden besteht (Mangelbeseitigung?) und der Anwendbarkeit der neuen Rechtsprechung des BGH zum Schadensersatz neben der Minderung.
Der Mangel beruht auf der falschen Planung des Architekten des A, B hat den Planungsfehler erkannt und trotzdem die Planung ausgeführt. Was kann A tun? Es ging zum einen um den § 645 BGB und die Frage, wer hier die Beweislast trägt. Zum anderen, wie der A prozessual am besten vorgeht. Hier wollte der Prüfer auf die Streitverkündung gegenüber dem Architekten und deren Folgen auf den Prozess hinaus.