Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im September 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Sie sind Unternehmer und möchten ein Darlehn von einer Bank, Was ist ein Darlehn und wo ist dieses geregelt? Ein gegenseitiger Vertrag, geregelt in § 488 BGB.
Jetzt möchte die Bank auch noch Sicherheiten für das Darlehn.
Welche Sicherheiten kommen in Betracht? Sicherheiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen, also z.B. an Maschinen und Grundstücken.
Daraufhin beleuchteten wir zunächst die Sicherheiten an beweglichen Sachen. Als Erstes das Sicherungseigentum und die Art der Übertragung ( §930). Als nächstes das Pfandrecht (§1204)
Wieso ist das Pfandrecht nicht so optimal für eine Bank? Weil die Pfandsache an den Gläubiger übergeben werden muss, § 1205 BGB.
Dann ging es weiter zu den Sicherheiten am Grundeigentum. Welche gibt es und wo liegen die Unterschiede? Grundschuld und Hypothek, geregelt in § 1191, 1113. Die Hypothek ist akzessorisch zur Forderung, die Grundschuld nicht. Die Regelung der Hypothek finden auf die der Grundschuld Anwendung, soweit nicht die Akzessorietät vorausgesetzt wird, § 1192 I.
Welche eignet sich besser zur Sicherung im Wirtschaftsverkehr? Grundschuld, weil verkehrsfähig.
Wie wird das Grundstück mit einer solchen Sicherheit belastet. Einigung und Eintragung in Grundbuch § 873 I.
Dann kam ein kurzer Schlenker in die Grundbuchordnung. Was ist denn die Grundbuchordnung? Sie regelt das Verfahren zur Eintragung.
Nun ging es noch um weitere Sicherheiten: Die Bürgschaft. Hier prüfte der Prüfer zunächst das Entstehen, die Formvoraussetzungen, den Umfang und die Einrede der Vorausklage und die Besonderheit im HBG.
Dann ging es in die ZPO, Streitverkündung. Zum Schluss nochmal ins BGB AT, Willenserklärung, Anfechtung, § 138 BGB.