Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im September 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im September 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 60
Aktenvortrag 13 9 5 12 11
Prüfungsgespräch 14 11 8 11 12
Endnote 10,00 9,00 5,75 8,17 9,27
Endnote (1. Examen) 9,30

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Erpressung und Hehlerei (Vermögensdelikte); Abläufe bei der StA

Paragraphen:  §253 StGB, §259 StGB, §170 StPO, §153 StPO, §172 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Wir befinden uns bei der Staatsanwaltschaft. Folgender, aus ermittelter Fall liegt uns vor:
Der Taschendieb D hat einem Dritten das Handy „geklaut“. Das hat der Beschuldigte B beobachtet. Der B stellt den D und sagt zu diesem „Gib mir das Handy, sonst zeig ich dich bei der Polizei an“. D gibt dem B deshalb das Handy.
Was tut die Staatsanwaltschaft? Sie prüft, ob Anklage zu erheben ist, § 170 I StPO. Dies wäre der Fall, wenn das zuständige Gericht nach § 203 StPO auch die Anklage zulassen wird. Dies erfordert hinreichenden Tatverdacht (die überwiegende Wahrscheinlichkeit (= 50,01 %) einer Verurteilung zum Ende der Ermittlung, der Nachweis strafbaren, verfolgbaren Verhaltens mit zulässigen Beweismitteln der StPO, ohne dass Verfahrenshindernisse vorliegen).
-Zwischenfrage: Welche Verdachtsarten gibt es noch?
-Anfangsverdacht (beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte (nicht nur bloße, völlig haltlose
Vermutungen) für strafbares Verhalten nach kriminalistischer Erfahrung)
–Dringender Tatverdacht (wenn (situativ) im Zeitpunkt der zu treffenden Maßnahme
(Untersuchungshaftanordnung, Blutentnahme etc.) eine hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht).
-Welche Straftatbestände kommen in Betracht? §§ 253; 240 I, II; 257; 258, 13; 259 StGB. a) § 253 StGB
-Nötigungshandlung (das In Aussicht stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Entstehen der Täter vorgibt, Einfluss zu haben. Empfindlich ist das Übel, wenn es grundsätzlich geeignet ist, ein besonnenes Gegenüber in der konkreten Situation zum gewünschten Verhalten zu veranlassen.) (+)
-Nötigungserfolg (jedes Handeln/Dulden/Unterlassen)
-Zwischenfrage: Ist hier eine Vermögensverfügung erforderlich? Nein! Und dem Prüfer war es wichtig, herauszustellen, dass dies keinesfalls in Abgrenzung zu § 249 StGB beurteilt wird. Denn bei der einfachen Erpressung nach § 253 StGB wird im Gegensatz zu §§ 253, 255 StGB keine körperliche Gewalt als Übel in Aussicht gestellt.
-kausaler Vermögensschaden (+). Hier wurden die verschiedenen Vermögensbegriffe definiert. Die Rechtsprechung fasst das strafrechtlich geschützte Vermögen grundsätzlich weit, damit keine rechtsfreien Räume entstehen.
-Rechtswidrigkeit, Verwerflichkeit (+)
-Zwischenfrage: Warum gibt es eigentlich so eine Verwerflichkeitsprüfung bei §§ 253 und 240? Meine Antwort: Weil insbesondere § 240 StGB tatbestandsmäßig sehr weit gefasst ist. Eltern z.B. nötigen ihre Kinder täglich mehrmals. Diese Antwort schien ihm besonders gut zu gefallen. Er dankte für das gute Beispiel und erklärte, gerade erst heute morgen (untauglich versucht zu haben) seinen 14-jährigen Sohn zu nötigen.
-Schuld (+)
§ 240 I, II (+), tritt aber auf Konkurrenzebene zurück
§ 257 und §§ 258, 13 StGB –> Aussage des Prüfers: „geschenkt“!) § 259 StGB -Sache (+)
-Zwischenfrage: Wann ist eine Hehlerei verwirklicht, obwohl die Sache im Alleineigentum des Veräußerers steht? Bei der Pfandkehr gem. § 289 StGB, wenn bspw. das Vermieterpfandrecht (vor allem bei der Gewerberaummiete an Maschinen usw.) ausgeübt wurde.
-Zwischenfrage: Gibt es auch eine Hehlerei an herrenlosen Sachen? Ja, in etwa bei der Jagdwilderei (§ 292 StGB) und Fischwilderei (§ 293 StGB), 90a BGB.
-Tathandlungen (Verschaffen etc.)
-Zwischenfrage: Was ist eigentlich der Strafzweck von § 259 StGB? Die Aufrechterhaltung/Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage und die Anreizschaffung für Diebe.
-Wie ist das hier? Bedarf es wegen der Strafzwecke von § 259 StGB einer Einvernehmlichkeit zwischen Veräußerer und Hehler? Antwort: Ja! So auch der BGH. Der B hat hier eben keinen Anreiz gegenüber dem D zur Begehung weiter Diebstähle gesetzt. § 259 StGB daher insgesamt (-)
Abwandlung:
Der körperlich überlegende B hält den D jetzt am Arm fest und verlangt das Handy. Der D, der sich nicht anders zu helfen weiß, schlägt diesem die Nase mit einem Faustschlag blutig und entkommt so. a) Strafbarkeit des D nach §§ 223, 224 StGB?
-Rechtfertigung nach § 32 I StGB?
-Notwehrlage? Rechtswidriger Angriff? (+), da § 127 I StPO einen subjektives Element erfordert, einen Verteidigungswillen.
-Erforderliche, gebotene Notwehrhandlung (die Verteidigung, die geeignet und erforderlich ist, den Angriff sofort, endgültig und ohne eigenes Risiko zu beenden; grds. braucht das Recht dem Unrecht nicht zu weichen und es findet im Gegensatz zu § 34 StGB keine Güterabwägung/ Angemessenheitsprüfung statt)
-Zwischenfrage: Wann ist die erforderliche Notwehrhandlung ausnahmsweise mal nicht geboten? Bei Bagatellangriffe (Nachbarsjungen auf dem Kirschbaum dürfen nicht mit dem Schrotgewehr vertrieben werden). Erkennbar schuldlos handelnde und Kleinstkinder. Absichtsprovokation und fahrlässige sowie sonst vorwerfbare Notwehrprovokation.
-Rechtsfolge bei Absichtsprovokation: BGH: strenge Versagung des Notwehrrechts, da Rechtsmissbrauch. Selbst bei intensiverem Angriff als erwartet.
-Rechtsfolge bei anderen Fällen: Soweit zumutbar: Erst Ausweichen, dann Schutzwehr, als letztes Mittel Trutzwehr.
-hier: Der D ist nach § 32 I StGB gerechtfertigt.
Abschluss:
-Welche Möglichkeiten hat die StA
Einstellung nach § 170 II StPO (-)
Einstellung nach §§ 153 ff. StPO? Unterschiede zwischen § 153 und § 153a StPO? (Genau den Wortlaut beachten!)
Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO
Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO-Welche Möglichkeiten gibt es nach Einstellung? –Vorschaltbeschwerde nach § 172 I StPO
-Klageerzwingungsverfahren, § 172 II S. 1 StPO