Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer stellte folgenden Fall:
A und B sind Nachbarn. Beide haben auf ihrem jeweiligen Grundstück ein Haus stehen. Die Außenmauern der Häuser stehen sehr eng aneinander, deswegen war keine der Mauern isoliert. B möchte jetzt sein Haus abreißen. Sie vereinbaren, dass B im Zuge des Neubaus den Sockel der Außenmauer des A mitmachen lässt. Kosten hierfür sind 20000 €. Für den Abriss und Neuaufbau beauftragt B einen Sachverständigen. B reißt ab und es kommt wie es kommen muss, es regnet stark und bei A tritt ein Feuchtigkeitsschaden an der Mauer auf. Hierfür tätigt er Abplanungsarbeiten in Höhe von 10000 €, die Behebung des Schadens als solcher beläuft sich auf 20000 € und er beauftragt für 5000 € einen Sachverständigen, der die Arbeiten überwacht. A möchte von B 35000 €. Bekommt er die? B beantragt Klageabweisung, hilfsweise Aufrechnung mit 20000 € für die Sockelarbeiten.
- AGL: § 823 I BGB. Bereits beim geschützten Rechtsgut des Eigentums kommen wir auf § 921 BGB zu sprechen. Mangels gemeinschaftlicher Nutzung einer Grenze greift dieser jedoch nicht.
- es fehlt jedoch an einer schädigenden Handlung des B, da der A als Eigentümer gemäß § 903 BGB selbst dafür verantwortlich ist, sein Eigentum vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. B hat nur sein Haus abgerissen.
- Ein Anspruch auf Ersatz zumindest der Abplanungsarbeiten und des Sachverständigen besteht auc hnicht nach GoA. Es fehlt schon an einem fremden Geschäft, darüber hinaus stehe auch die Beauftragung des Sachverständigen nicht im Interesse des A, da dieser seinerseits bereits einen Sachverständigen beauftragt hatte.
- Damit Klage unbegründet. Der Prüfer ergänzt den Fall: was ist, wenn die Häuser eine gemeinsame Grenzmauer gehabt hätten? Dann würde § 921 BGB eingreifen, und der Schaden ist nach § 922 II 2 BGB ersetzbar.
- Der Prüfer ergänzt weiter: Der A unterliegt vor dem Landgericht und geht in Berufung. Auch dort hält das Gericht im Ausgangsfall für unbegründet. B erhebt indes Widerklage auf Zahlung der 20000 € wegen der Sockelarbeiten. Geht das?
- Ja, gemäß § 533 ZPO kann der Berufungsbeklagte auch noch in der Berufungsinstanz Widerklageerheben, wenn das Gericht diese für sachdienlich hält.
- Was ist darunter zu verstehen? Wenn die der Widerklage zugrundeliegenden Tatsachen bereits Prozessstoff waren. Hier (+), da der Beklagte den Anspruch schon im Ausgangsprozess zur Aufrechnung gestellt hatte.
- Ist der Anspruch denn auch begründet? Nach dem einige mit §631 BGB oder der GoA kamen, einigten wir uns auf einen Auftrag. Dieser sei zwar grds. unentgeltlich, aber nach § 670 kann der Auftragnehmer, erforderliche Aufwendungen erstattet verlangen.
- Sodann stellte er noch folgenden Fall: Letztens kam ein Mandant zu mir als Notar und wollte sein Grundstück mit vermieteten Objekten übertragen. Was passiert mit den Mietverträgen?
- 566 BGB, diese gehen auf den neuen Eigentümer über. Und das heißt wie: Kauf bricht nicht Miete.
- Was passiert mit einer bereits gezahlten Kaution? Der Erwerber tritt gem. § 566 a BGB auch in dieses Verhältnis zum Mieter ein.
- Wenn der Mieter nun auszieht und der neue Eigentümer kann die Kaution nicht herausgeben, kann sich der Mieter dann auch an den alten Eigentümer halten? Ja, gemäß § 566a S. 2 BGB. Viel Erfolg
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