Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom November 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 36 | 40,5 | 21,7 | 42,7 | 55,5 |
Aktenvortrag | 10 | 9 | 5 | 11 | 14 |
Prüfungsgespräch | 12 | 10 | 8 | 13 | 14 |
Endnote | 8,2 | 1,0 | 1,0 | 9,27 | 1,0 |
Endnote (1. Examen) | 1,0 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Nacherfüllung, Charakter des Anwaltsvertrags und Haftung der GbR, Honorarforderung bei Kündigung
Paragraphen: §439 BGB, §675 BGB, §627 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann mit einem kleinen Fall zum Einstieg. Dabei schilderte er, A sei Fan des Fc Köln und habe sich ein Trikot mit Flock von Podolski für 80 Euro gekauft. Es sei jedoch zu einem Fehler der Angestellten gekommen, die PUdolski gedruckt hat. A bemerkt dies nicht und lässt das Trikot beim Training signieren. Als er den Fehler letztlich doch bemerkt möchte er, dass der FC den Flock ändert. Dies wäre möglich, aber bei erheblichem Aufwand der 50 Euro kosten würde. Der FC lehnt das Ändern daher ab, mit Verweis darauf, dass die Gewinnspanne am Trikot nur 40 Euro betrage. Sie bieten ihm aber an ein neues Trikot zu liefern. Das möchte A auf Grund der Unterschriften nicht.
Hier wollte der Prüfer als Anspurchsgrundlage § 439 BGB hören und beim Mangel den gemischt subjektiv-objektiven Fehlerbegriff hören und erklärt haben. Außerdem war neben dem Affektionsinteresse zu diskutieren welche Werte ins Verhältnis zu setzen sind und ob es sich auswirkt, dass das Trikot erst nach Vertragsschluss signiert wurde.
Danach schilderte er ausführlich einen Fall, der identisch so hier in seinen Protokollen steht. Ich werde ihn daher nur kurz zusammenfassen: K hat einen Anwalt beauftragt und ihm im Verlauf des Mandats 20.000 Euro gezahlt, bis der Anwalt gekündigt hat, da er keinen Prozess gegen die B-Bank führen wollte, die ein großer Mandant seiner Anwalts-GbR ist. K möchte das Honorar deswegen zurück erhalten. Er hat mittlerweile X beauftragt, dem er ebenfalls 20.000 Euro gezahlt hat. Dieser konnte aber Arbeiten des ehemaligen Anwalts verwerten, andernfalls wären 30.000 Euro Kosten angefallen.
Hier war zunächst darzustellen, dass es sich beim Mandatsverhältnis um eine Geschäftsbesorgung mit Einschlägegen des Dienstverhältnisses handelt, §§ 675, 611 BGB. Grundlage für die Inanspruchnahme der Kanzlei war § 124 HGB. Es war auch der Interessennkonflikt nach § 43 BRAO zu sehen und im Rahmen der Kündigung nach § 627 BGB zu berücksichtigen.
Der Rest ist ausführlich im Protokoll der ersten Prüfung dieses Falles geschildert…
Das war es dann auch schon. Der Prüfer leitete sicher durch die Prüfung und ließ den Kandidaten ausreichend Zeit die Lösung zu entwickeln.
Viel Erfolg!
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